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Pflichtmediation in Italien

Obligatorisch in allen Erbrechtsstreitigkeiten.

Am 21 Juni 2013 („decreto del fare“) hat das italienische Parlament die obligatorische Mediation (erneut) eingeführt.

Für bestimmte Streitigkeiten ist die Mediation als Prozessvoraussetzung für eine gerichtliche Auseinandersetzung zwingend einem Prozeß vorgeschaltet.

Mediationspflicht bedeutet, dass vor Einleitung eines Gerichtsprozesses eine Mediation zwischen den Parteien verlangt wird.  Die Mediationspflicht besteht bei folgenden Streitigkeiten:

  • Miet-, Leih- und Pachtverträge
  • Finanz- und Bankverträge
  • Sachenrecht (dingliche Rechte)
  • Familienabkommen (Betriebsübergabe)
  • Erbfolge (Erbrecht)
  • Schadensersatz bei Arzthaftung
  • Schadensersatz bei rufschädigenden Veröffentlichungen (Presserecht)
  • Versicherungsverträge
  • Miteigentum an Gebäuden

DAS MEDIATIONSVERFAHREN

Das Mediationsverfahren wird (auf Antrag einer Partei) bei einer vom Justizministerium zugelassene Mediationsstelle eingeleitet. Die Mediationsstelle setzt einen Termin fest und lädt die Konfliktbeteiligten zum Termin-. Der Mediator wird  den Beteiligten dabei helfen, eine eigene Lösung zu finden. Ist keine Einigung möglich, wird der Einigungsvorschlag nicht akzeptiert und bleibt  die Streitigkeit ungelöst, wird das Scheitern des Mediationsverfahrens zur Protokoll gegeben. Erst jetzt kann das gerichtliche Verfahren eingeleitet werden.

Beachten Sie aber: Entspricht das spätere Gerichtsurteil dem Einigungsvorschlag aus dem Mediationsverfahren,  muss die Partei, die die Vereinbarung nicht angenommen hat, alle Kosten des Gerichts- und des Mediationsverfahren

Vorteile der Mediation

  • Schnell
  • diskret
  • kostengünstig
  • beziehungswahrend oder sogar – stärkend

Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bei Verkehrsunfällen in Italien

Die wichtigsten Informationen, die Sie am Unfallort benötigen, sind die Versicherung und die Versicherungs­nummer des Unfall­gegners, die Sie – sofern das Fahr­zeug in Italien zugelassen ist – auf einem recht­eckigen Aufkleber hinter der Wind­schutz­scheibe finden. Allein über das Kenn­zeichen lässt sich die Versicherung grundsätzlich nicht ermitteln.

Ist nur ein geringer Sach­schaden entstanden, sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Unfall­gegner den Euro­päischen Unfall­bericht aus­füllen und unter­schreiben. Mit einem entsprechenden Formular können Sie sich vor der Abreise bei Ihrer Versicherung versorgen. Wenn der Unfall­hergang streitig ist, sollte auf jeden Fall die Polizei hinzugezogen werden, die zumindest bei Vorliegen eines Personenschadens oder eines Sachschadens größeren Ausmaßes ein Unfallprotokoll aufnehmen wird. Unterzeichnen Sie keinesfalls ein Protokoll, das Sie nicht verstehen oder mit dessen Inhalt Sie nicht einverstanden sind! Eigene Fotos und die notierten Adressen von Zeugen können in einem eventuellen Gerichtsverfahren äußerst wichtig werden. Wenn Sie oder ihre Mitfahrer Verletzungen erlitten haben, sollte unverzüglich die örtliche Krankenstation aufgesucht werden. Atteste, die erst nach der Rückkehr vom Hausarzt ausgestellt worden sind, werden nicht immer problemlos anerkannt.

Hat der Unfallgegner den Unfallort verlassen, ohne Feststellungen zu seiner Person und Versicherung zu ermöglichen, hilft zumindestens das Kennzeichen weiter, mit dessen Hilfe Sie über dem entsprechenden Kfz-Register den Halter ermitteln können. Auch wenn Sie von Ihrem Unfallgegner nur noch die Rücklichter sehen, ist noch nicht jede Hoffnung verloren, da zumindest bei schweren Personenschäden dann der italienische Garantiefonds für die Opfer des Straßenverkehrs eintritt. In beiden vorgenannten Fällen ist anzuraten, unmittelbar die Polizei zu verständigen und bei der Schadensabwicklung einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Der Garantiefonds tritt im übrigen auch dann für den Schaden ein, wenn das Fahrzeug nicht oder nicht mehr versichert war.

Im übrigen kann der Schadensausgleich inzwischen von Deutschland aus in Angriff genommen werden, indem man über den Zentralruf der Autoversicherer den Regulierungsbeauftragten der gegnerischen Versicherung ermittelt und von diesem einen Vorschlag zur Schadensregulierung verlangt.

Es ist allerdings oft noch immer effektiver, sich von ein in Italien deutschsprachigen Rechtsanwalt vertreten zu lassen und sich direkt an die entsprechende Versicherung in Italien zu wenden. Der Schadensersatz richtet sich nämlich nach italienischem Recht, wobei die Handhabung der einzelnen Posten teilweise erheblich vom deutschen Recht abweicht. Bei gleichartigen Verletzungen, ist der Schadenersatz in Italien erheblich höher als in Deutschland.

Grundsätzlich gilt nach italienischem Recht bei einem Unfall zwischen mehreren Fahrzeugen die Vermutung, dass alle Fahrzeugführer in gleichem Maße zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Von der entsprechenden Quote, die man sowohl vom eigenen als auch vom fremden Schaden zu tragen hat, kann man sich nur durch den Beweis befreien, dass man selbst keine Schuld an dem Unfall trägt.

Zur Darlegung des Sachschadens wird in der Regel der Kostenvoranschlag einer Werkstatt akzeptiert. Ein Sachverständiger sollte nicht ohne weiteres sofort beauftragt werden, da in Italien grundsätzlich der Auftraggeber die Kosten eines von ihm privat eingeholten Sachverständigengutachtens trägt und sich Versicherungen und Gerichte mit der Anerkennung von Sachverständigenkosten als ersatzfähigen Schaden oft schwer tun. Die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten wird in jedem Fall nur erstattet, wenn diese nach der tatsächlich durchgeführten Reparatur in einer Rechnung ausgewiesen ist. Ein merkantiler Minderwert ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Für die technisch erforderliche Reparaturdauer wird je nach Fahrzeugtyp von Rechtsprechung und Versicherung eine feste Tagespauschale als Nutzungsausfallentschädigung anerkannt. Effektiv angefallene Mietwagenkosten werden nur dann erstattet, wenn das Fahrzeug zur Berufsausübung unbedingt erforderlich war, wobei auch dann 20% Abzug hinzunehmen sind.

Für die Personenschäden gilt zunächst, dass sämtliche von der eigenen Krankenkasse nicht übernommenen Arzt-, Heil und Pflegekosten ebenso voll erstattungsfähig sind wie der erlittene Verdienstausfall, der auf der Basis des zu versteuernden Einkommens ermittelt wird. Wenn ein dauerhafter Gesundheitsschaden oder gar ein Todesfall eingetreten ist, kann der Ersatz des biologischen Schadens (danno biologico) verlangt werden, der anhand einer Tabelle zu ermitteln ist. Die Höhe hängt zum einen vom Lebensalter des Geschädigten und zum anderen vom Grad der Invalidität ab. Die Beträge können beachtliche Größenordnungen erreichen. Für vorübergehende Verletzungen, die höchstens einem Invaliditätsgrad von 9 % entsprechen, wird ein pauschalierter Tagessatz anerkannt.

Sofern der Schaden durch eine strafbare Handlung verursacht wurde, wobei auch eine fahrlässige Körperverletzung genügt, kann der Geschädigte darüber einen Ersatz seines moralischen Schadens (danno morale) verlangen, was in etwa dem Schmerzensgeld in Deutschland entspricht. In diesem Rahmen kann etwa auch die Beeinträchtigung des Urlaubs berücksichtigt werden.

Bei größeren Schadensumfängen und insbesondere beim Vorliegen von Personenschäden wird sich meistens die Einschaltung eines Rechtsanwaltes auszahlen.
Nicht selten nimmt die Kooperationsbereitschaft der gegnerischen Versicherung schon mit dem Eingang eines anwaltlichen Schreibens spürbar zu. Die deutschen Unfallrechtsschutzversicherungen erteilen in der Regel problemlos eine Deckungszusage für die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Kanzleisitz in Italien. Ansonsten gilt, dass die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zwar grundsätzlich vom Mandanten zu tragen sind, die gegnerische Versicherung aber im Regelfall einen Großteil der Kosten ersetzt.

Scheitert eine außergerichtliche Einigung, können die Schadensersatzforderungen auf dem Klageweg vor dem jeweils zuständigen italienischen Gericht weiterverfolgt werden. Ist bereits ein Strafverfahren gegen den Unfallgegner in die Wege geleitet worden, besteht auch die Möglichkeit, sich als Zivilpartei in diesem Verfahren einzulassen.

Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen verjähren nach 2 Jahren, sofern keine Straftat vorliegt (dann meist 5 Jahre), sodass zumindest bis zur Geltendmachung der Forderung eine gewisse Eile geboten ist.

Gesetzliche Erbfolge nach deutschem Recht

Gesetzliche Erbfolge nach deutschem Recht – wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Hat der Verstorbene (Erblasser) kein Testament hinterlassen und zu Lebzeiten auch keinen Erbvertrag abgeschlossen, gilt die sog. gesetzliche Erbfolge.

Erbrecht der Verwandten

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben in erster Linie die Verwandten des Erblassers. Die gesetzliche Erbfolge unterscheidet zunächst zwischen verschiedenen Ordnungen:

1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers, z.B. Kinder, Enkel und Urenkel

2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, z.B. Geschwister und Neffen/Nichten

3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, z.B. Onkel/Tanten und Vettern/Basen

4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Nachkommen, z.B. Großonkel/Großtanten

5. und fernere: Entferntere Voreltern des Erblassers und deren Nachkommen

Stiefkinder sind mit dem Erblasser nicht blutsverwandt und daher keine gesetzlichen Erben. Hingegen werden Adoptivkinder wie leibliche Abkömmlinge behandelt. Ein zum Zeitpunkt des Erbfalls lebender Verwandter höherer Ordnung schließt Verwandte niederer Ordnung aus, d.h. hat nur ein Kind, Enkel oder Urenkel den Erblasser überlebt, scheiden alle anderen Verwandten, die der 2. oder einer höheren Ordnung (z.B. Eltern, Geschwister, Großeltern) als gesetzliche Erben aus (sog. Repräsentationsprinzip). Erst wenn niemand aus der ersten Ordnung den Erblasser überlebt hat, erben die Verwandten zweiter Ordnung. Innerhalt einer Ordnung schließen die im Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Verwandten des Erblassers (z.B. Kind des Erblassers) ihre  eigenen Abkömmlinge (z.B. Enkel des Erblassers) von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Erbrecht des Ehegatten

Neben den Verwandten hat der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht. Dessen Höhe hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehegatten lebten und von der Ordnung, der die überlebenden Verwandten des Erblasser angehören (§ 1931 Absatz 1 BGB). Neben Erben der 1. Ordnung erbt der überlebende Ehegatte ¼ , neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern ½ ; treffen in der dritten Ordnung neben Großeltern auch Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch den Anteil, der den Abkömmlingen zufallen würde. Hierzu kommt noch beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft immer (!) ein weiteres ¼ als „pauschalisierter Zugewinnausgleich ( Vorsicht: bei anderem Güterstand greifen andere Regeln ein, welche hier nicht dargestellt werden können). Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte allein.

Gesetzliche Erbfolge bei Beteiligung anderer Nationalitäten oder Vermögen im Ausland

Diese Ausführungen gelten wohl gemerkt nur für rein deutsche Sachverhalte (deutsche Staatsangehörige + Nachlass in Deutschland belegen + deutscher Wohnsitz). Bei Erbfällen mit Auslandsbezug kann hingegen auch ausländischen Erbrecht eingreifen. In manchen Fällen (z.B. Südafrika, USA ) kommt es u.U. sogar zu einer „Nachlassspaltung“, d.h. ein Teil des Vermögens wird nach deutschem und ein Teil nach ausländischem Recht vererbt. In solchen Fällen entstehen oft schwierige Konstellationen, die eine testamentarische Regelung erfordern.

Fazit

Um Überraschungen zu vermeiden,  sollte immer ein Testament errichtet werden. Nicht nur  bei größeren Vermögen (Erbschaftsteuer!) oder internationalen Sachverhalten sollte hierzu ein Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen im (internationalen) Erbrecht und Erschaftsteuerrecht konsultiert werden.

Die deutsch-italienische Staatsangehörigkeit

Die italienischen Ehe­paare erwerben keine Befugnis, die deutsche Staats­angehörig­keit als Folge ihrer Ehe oder ihres Wohn­sitzes in Deutschland zu erhalten.

Im Fall der deutsch-italienischen Ehepaare entsteht dagegen nach deutschem Recht einer­seits die Befugnis für den Ehe­gatten eines deutschen Staats­angehörigen, die deutsche Staats­angehörig­keit als Folge der Ehe­schliessung zu erwerben. Dazu sollen die allgemeine Voraus­setzungen des § 8 RuStAG sowie die besondere Voraus­setzungen des Verlustes der vorherigen Staatsangehörigkeit und der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse erfüllt werden.

Der Erwerb ist auch innerhalb eines Jahres nach der Scheidung oder dem Tode des Ehegatten möglich, falls die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind zusteht, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erfolgt heute nicht mehr automatisch wie in der Vergangenheit, sondern nur auf Antrag. Das Interesse an einer Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist aber aufgrund Art. 6 I GG nicht ohne weiteres vorrangig gegenüber dem Interesse an einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie. Die Behörden müssen demzufolge die Zumutbarkeit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit prüfen, um die Mehrstaatigkeit zu verfolgen.

Ferner kann ein mit einem Deutschen verheirateter Ausländer auch gemäß § 8 I RuStAG eingebuergert werden, wenn er nicht gemäß § 9 RuStAG eingebürgert werden kann, weil er seine vorherige Staatsangehörigkeit nicht verliert.

Andererseits verliert der deutsche Staatsangehörige die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er durch Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt und wenn er weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat. Für den Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach einem Verlust gemäß § 25 RuStAG muss die fremde Staatsangehörigkeit rückwirkend entzogen werden. Es gibt aber die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch vorherige Genehmigung beizubehalten (§ 25 II RuStAG). Diese Norm ist weitgehend vom Strassburger Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6.5.1963 inspiriert.

Bis zum Jahre 1983 erfolgte der Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes für die Frauen, die einen Italiener heirateten. Das bedeutet jedoch keinen Verlustgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit. Diese Frauen waren deswegen Doppelstaatler. Von jenem Zeitpunkt an erfolgt dagegen der Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit durch Antrag. Die Normen über die Staatsangehörigkeit wurden dann vielfach geändert, massgeblich ist heute für den Erwerb durch Antrag das art.1 i. V. m. 8 D.P.R. 18.4.1994 n. 362.

Der ausländische Ehegatte eines italienischen Staatsangehörigen kann die italienische Staatsangehörigkeit erwerben, wenn er seit sechs Monaten in Italien seinen Wohnsitz gehabt hat. Ohne Wohnsitz in Italien ist der Verlauf von drei Jahren seit der Eheschliessung erforderlich (art. 5 l. 5.2.1992 n. 91).
Ein notwendiger Verzicht oder Verlust der vorherigen Staatsangehörigkeit ist für den Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit nicht vorgesehen. Heutzutage sollten die Doppelstaatler als Folge der deutschen Anwendung des Prinzips der Verringerung der Mehrstaatigkeit im deutsch-italienischen Rechtsverkehr vermindert werden.

Ein Verlust der erworbenen Staatsangehörigkeit wegen Scheidung ist weder von der italienischen noch von der deutschen Rechtsordnung vorgesehen.

Immobilienerwerb in Italien

Der Immobilienerwerb in Italien gestaltet sich um einiges komplizierter als in Deutschland und ist mit hohem büro­kratischen Aufwand verbunden. Es bedarf zahlreicher Dokumente, die zum Abschluss des notariellen Kauf­vertrages vorgelegt werden müssen. Im folgenden wird ein knapper Überblick über den Ablauf gegeben.

Üblicherweise wird zunächst ein Vorvertrag (contratto preliminare) in privatschriftlicher Form zwischen Eigentümer und Erwerber abgeschlossen. Hierbei werden die wesentlichen Vertragsbestandteile geregelt: Kaufobjekt, Kaufpreis, Frist für den Abschluss des Notarvertrages, etc..

Im Vorvertrag wird auch eine Einigung über eine Anzahlung erzielt, meist in Höhe von 20 – 30 % des Kaufpreises. Diese Anzahlung wird als Sicherheitsleistung ausgestaltet und gibt dem Käufer einen Schadensersatzanspruch in doppelter Höhe der Anzahlung, sollte der Verkäufer nach Abschluss des Vorvertrages nicht mehr zu dessen Erfüllung bereit sein. Im umgekehrten Falle kann der Interessent seine geleistete Anzahlung nicht mehr zurückfordern.

Notarieller Kaufvertrag
Zwar werden die wichtigsten Vertragsbestandteile bereits durch den Vorvertrag geregelt, den Kern der Eigentumsübertragung stellt jedoch ein notarieller Kaufvertrag (rogito notarile) dar. Es müssen zahlreiche Dokumente beigebracht werden, um die Übertragung zu vollenden. Der Notar prüft dann alle Registereintragungen der Immobilie aus den letzten 20 Jahren, insbesondere die Eigentumsverhältnisse und die baurechtliche Situation. Mit Abschluss des Notarvertrages erfolgt unmittelbar die Übergabe der Immobilie und im Gegenzug die vollstündige Bezahlung des Restkaufpreises.

Gründung einer Gesellschaft in Italien

Wie in Deutschland gibt es auch in Italien sowohl Personen­gesell­schaften als auch Kapital­gesell­schaften. Wichtiges Unter­scheidungs­merkmal ist die persönliche Haftung des Gesell­schafters, die auch in Italien bei Kapital­gesell­schaften grundsätz­lich aus­geschlossen ist.

  • Personengesellschaften:
  •  einfache Gesellschaft (società semplice);
  • offene Handels­gesell­schaft (società in nome collettivo – S.n.c.)
  • Kommandit­gesell­schaft (società in accomandita semplice – S.a.s.)
  • Kapitalgesellschaften:
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (società a responsabilità limitata – S.r.l.)
  • Aktien­gesell­schaft (società per azioni – S.p.A.)
  • Kommandit­gesell­schaft auf Aktien (società in accomandita per azioni – S.a.p.a.)

Bei der Personengesellschaft haften die Gesellschafter unbeschränkt persönlich, sie haben zudem Organstellung und die Übertragung der Gesellschafterstellung ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich. Im Gegensatz dazu ist die persönliche Haftung bei Kapitalgesellschaften ausgeschlossen – zumindest nach erfolgter Eintragung ins Handelsregister; den Gesellschaftern kommt keine Organstellung zu und sie sind frei bei der Übertragung ihrer Gesellschafterstellung. Während der Gesellschaftsvertrag bei der Kapitalgesellschaft formbedürftig ist, kann die Gründung von Personengesellschaften formfrei erfolgen.

Die italienische GmbH – die società a responsabilità limitata (S.R.L.)
Die Gesellschaftsform „Società a responsabilità limitata“ – S.R.L. – nach italienischem Recht, ist mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht teilweise vergleichbar. Sie ist eine Kapitalgesellschaft, die es insbesondere kleineren Unternehmen und Mittelständlern ermöglicht mit beschränkter Haftung geschäftlich tätig zu werden. Mit der Reform des Gesellschaftsrechts aus dem Jahr 2003 bietet die Società a responsabilità limitata ein flexibleres Instrument für die Unternehmer. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur diese mit ihrem Vermögen. Ihre Struktur soll der aktiven Beteiligung der Gesellschafter bei der Unternehmensführung dienen.

Gründung
Nach dem italienischen Gesetz „Codice Civile“ ist zur Gründung einer Società a responsabilità limitata ein Mindeststammkapital von EUR 10.000,00 erforderlich. Hiervon ist bei der Gründung 25% einzuzahlen. Sofern es sich um Gründung durch einseitige Rechtshandlung (nur ein Gesellschafter) handelt, muss das gesamte Stammkapital eingebracht werden. Die Einzahlung kann durch den Abschluss einer Versicherung oder einer Bankbürgschaft in mindestens gleicher Höhe. Das Stammkapital kann auch durch Sacheinlagen aufgebracht werden, die durch einen Wirtschaftsprüfer zu bewerten sind. Zulässig sind dabei auch ausländische Vermögenswerte.

Ferner ist ein notariell beurkundeter Gesellschaftervertrag innerhalb von 30 Tagen nach Beurkundung bei dem Ufficio del Registro delle Imprese (Handelsregister) bei der Camera di Commercio Industria Artigianato e Agricoltura (Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer) zu hinterlegen; das Handelsregister wird unter Aufsicht eines hierfür beauftragten Richters geführt.

Mit der Eintragung erhält die Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit, somit tritt die beschränkte Haftung ein. Die Eintragung beim Register dient der Publizitätspflicht; die Unkenntnis der Tatsachen, deren Eintragung vom Gesetz vorgeschrieben und tatsächlich erfolgt ist, können Dritte ab dem Zeitpunkt der Eintragung nicht einwenden.

Gründungskosten
Für die Gründung der Società a responsabilità limitata fallen neben den Notar- und Eintragungskosten noch die Kosten für die Erteilung einer Umsatzsteuernummer an. Je nach Region variieren die Kosten; grundsätzlich kann ein Betrag von EUR 1.000,00 bis EUR 2.500,00/3.000,00 zu zahlen sein.

Geschäftsführung
Die Geschäfte der Gesellschaft können durch einen Alleingeschäftsführer oder einen Verwaltungsrat durchgeführt werden. Im letzteren sind mehrere Personen als Geschäftsführer tätig, die entweder nur gemeinschaftlich für die Gesellschaft handeln können oder eine Einzelvertretungsbefugnis haben. Soweit die Einzelvertretung besteht, haben die übrigen Geschäftsführer aber in der Regel ein Widerspruchsrecht.

Wenn das Stammkapital EUR 120.000,00 übersteigt oder bezüglich Umsatz und Unternehmensgröße bestimmte gesetzliche Schwellenwerte überschritten werden, ist zur Kontrolle der Geschäftsführung ein Prüfungskollegium wie bei einer Aktiengesellschaft einzurichten.

Durch die Geschüftsführung der Società a responsabilità limitata sind die entsprechenden Gesellschaftsbücher zu führen. Der Jahresabschluss muss mindestens eine verkürzte standardisierte Bilanz und eine Stellungnahme zur Gewinnverwendung beinhalten. Eine Abschrift des genehmigten Jahresabschlusses ist beim Handelsregister zu hinterlegen.

deutsch-italienisches Handels­vertreter­recht

Durch die Verab­schiedung der EG-Harmoni­sierungs­richt­linie vom 18.12.1986 wurde in der EU eine weit­gehende Verein­heitlichung des Handels­vertreter­rechtes geschaffen. In Deutschland finden seither die Vorgaben der europäischen Richt­linie in den Regelungen der §§ 84 HGB ihren Nieder­schlag, im italienischen Recht in den Art. 1742 Codice Civile und dem „accordo economico collettivo per la disciplina del rapporto di agenzia e rappresentanza commerciale del settore del commercio“ vom 26.02.2002. Bei letzterem handelt es sich um ein in Italien allgemeinverbindliches Übereinkommen, das die in den Codice Civile aufgenommenen Regelungen im einzelnen weiter ausführt und vertieft.

Aber auch trotz der EG-Harmonisierungsrichtlinie können noch Unterschiede im Handelsvertreterrecht bestehen, da die Richtlinie durchaus einige Fragen offen gelassen hat und es in diesen Punkten bei rein nationalen Regelungen bleibt.

Im Folgenden sollen kurz einige Regelungen des deutschen und italienischen Rechts skizziert werden. Vorab ist festzuhalten, dass beide Länder die Vorgaben der EU weitgehend übereinstimmend übernommen haben. Trotzdem sollte vor Abschluss eines Vertrages sorgfältig überlegt werden, welches Recht – deutsches oder italienisches- für das Vertragsverhältnis gilt bzw. gelten soll. Diese Frage geht stets einher mit der Überlegung, ob und welcher Gerichtsstand vereinbart werden soll.

Das anwendbare Recht
Ohne Rechtswahl wird bei dem Vertrag das Recht angewendet, mit dem dieses die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 II EGBGB). Für einen deutschen Handelsvertreter, der in Italien tätig ist oder der mit einem italienischen Unternehmen einen Handelsvertretervertrag abschließt, wird ohne Rechtswahl das Recht am Ort seiner Niederlassung bzw. seines Wohnsitzes gelten. Bei Geltung deutschen Rechts, sollte dann auf alle Fälle auch ein deutsches Gericht als Gerichtsstand gewählt werden, denn ansonsten müssten im Streitfall evtl. italienische Richter deutsches Recht anwenden, was sicherlich nicht von Vorteil ist.

Provisionsanspruch
Was den Provisionsanspruch betrifft, so ist dieser in Deutschland in den §§ 87-87c HGB geregelt, in Italien in Art. 1748 Codice Civile. Die Regelungen bezüglich der Anspruchsentstehung sind in Italien und Deutschland unabdingbar und sie sehen vor, dass dem Handelsvertreter für alle, während der Vertragsdauer abgeschlossenen Geschäfte, die auf sein Bemühen zurückzuführen sind, ein Provisionsanspruch zusteht. Hinsichtlich der Höhe sind die Vertragsparteien frei – ist jedoch keine Regelung diesbezüglich getroffen worden, ist der Satz zu vergüten.

Ausgleichsanspruch
Auch die „Entschädigung“ im Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses ist in beiden Staaten ähnlich geregelt (§ 89 b HGB bzw. Art. 1751 Codice Civile):
Das Unternehmen schuldet dem Vertreter bei Beendigung des Vertrages grundsätzlich einen Ausgleich. Wenn dieser dem Unternehmen neue Kunden gebracht oder bereits bestehende Geschäfte ausgedehnt hat, verliert der Handelsvertreter durch die Beendigung des Vertrages Provisionsansprüche und die Zahlung, die nach allgemeinen Grundsätzen der Billigkeit entspricht. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der Handelsvertreter für diese Voraussetzungen die Beweislast trägt, d.h. er muss beweisen, dass dem Unternehmer Vorteile aus seiner Tätigkeit erwachsen sind – dies kann im Einzelfall oft schwierig werden.
Der nach Art. 1751 Codice Civile bzw. § 89 b HGB geregelte Ausgleichsanspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Vertrag durch den Handelsvertreter gekündigt wird, ohne dass ein Verhalten des Unternehmens hierzu begründeten Anlass gegeben hat und auch nicht eine alters- oder krankheitsbedingte Kündigung vorliegt.

Eine Besonderheit hinsichtlich der Berechnung und Höhe des Ausgleichsanspruchs bietet hier der „accordo economico collettivo per la disciplina del rapporto di agenzia e rappresentanza commerciale del settore del commercio”, indem er den Ausgleichanspruch am Ende der Vertragsbeziehungen in drei Elemente unterteilt und dem Handelsvertreter bereits durch das erste Element, die sogenannte „indennità di risoluzione“ einen Ausgleichsanspruch zuspricht. Die „indennità di risoluzione“ stellt eine Entschädigung für den Verlust der Vertretung als solcher dar – unabhängig davon, ob beim Unternehmen ein Kundenzuwachs zu verzeichnen ist – selbstverständlich vorausgesetzt, dass ein Anspruch auf Ausgleich nicht wegen z.B. unbegründeter Eigenkündigung ausgeschlossen ist.

Auch für die Berechnung werden eigene Kriterien aufgestellt – je nach Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und erhaltener Provisionszahlungen legt der „Accordo economico collettivo del settore commerciale“ bestimmte Prozentzahlen fest, so werden z.B. 3% für Provisionszahlungen bis zu einem Betrag von € 6.197, 48 Jahresprovision angesetzt.

In beiden Ländern ist für den Ausgleichsanspruch jedoch eine Höchstgrenze festgelegt (§ 89b HGB; Art. 1751 Codice Civile): Er darf eine Jahresprovision aus dem Durchschnitt der letzten 5 Tätigkeitsjahre nicht übersteigen – dauert das Vertragsverhältnis nicht 5 Jahre, ist der Durchschnitt des betreffenden Zeitraums anzusetzen. Die Festlegung einer Höchstgrenze bedeutet aber auch, dass der Ausgleichsanspruch durchaus niedriger angesetzt werden kann. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs bzw. den, beim Unternehmen verbleibenden Vorteilen ist stets auch die natürliche Kundenfluktuation zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Ausgleich ist innerhalb einer Frist von 12 Monaten geltend zu machen (§ 89b HGB; Art. 1750 Codice Civile).

Eingetragene Lebenspartnerschaft

Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Die Rechtsverhältnisse von eingetragenen Lebenspartnerschaften wurden durch das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.2.2001 (LPartG) geregelt. Mit der am 1.1.2005 in Kraft getretenen Novelle zum LPartG wurden die Rechtsverhältnisse von eingetragenen Lebenspartnerschaften dem Eherecht weiter angeglichen.

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann von zwei Personen gleichen Geschlechts eingegangen werden. Das Lebenspartnerschaftsgesetz bestimmt keine konkrete Stelle vor der die Lebenspartnerschaft geschlossen werden kann, sondern überlässt diese Bestimmung den 16 Bundesländern.

In Nordrhein-Westfalen sind die Standesämter zuständig.

Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen führen und müssen einander Unterhalt leisten. Sie sind Familienangehörige und es gilt das gesetzliche Erbrecht.

Sie können für Kinder ihres Partners, für die er/sie die elterliche Sorge hat, alltägliche Dinge mit entscheiden und in Notfällen alle notwendigen Entscheidung für die Kinder auch allein treffen.

Nach der Neuregelung ab 1.1.2005 gilt:

  • Sie können dem leiblichen Kind des anderen Partners den Lebenspartnerschaftsnamen geben, falls der Lebenspartner die elterliche Sorge hat und das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, und sie können es adoptieren (Stiefkindadoption).
  • Sie leben – wie Eheleute – miteinander im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und können ihren Güterstand auch vertraglich abweichend regeln.
  • Sie haben Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung als Hinterbliebene des Partners bzw. der Partnerin.

Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Auf Antrag eines Lebenspartners kann das Familiengericht die Lebenspartnerschaft aufheben.

Voraussetzungen hierfür sind nach § 15 LPartG (alternativ) dass:

  • die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und beide die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder nicht erwartet werden kann, dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden kann,
  • die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben und ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt,
  • die Fortsetzung für den Antragsteller eine unzumutbare Härte wäre, aus Gründen, die in der Person des anderen Partners liegen (ohne die vorgenannten Trennungszeiten).

Gerichtliches Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen

Für die gerichtlichen Regelungen, die mit der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft zusammen hängen, gelten im Wesentlichen die selben Verfahrensregeln wie bei Trennung und Scheidung einer Ehe, was z.B. anwaltliche Vertretung,Verfahrenskostenhilfe und Kosten angeht.

Versorgungsausgleich

Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich (also ein Ausgleich der während der Zeit der Partnerschaft angesammelten Rentenansprüche wie bei der Ehe) in der Regel durch bei Lebenspartnerschaften, die nach dem 01.01.2005 geschlossen worden sind. Für Partnerschaften, die davor geschlossen worden sind, ist der Versorgungsausgleich nicht vorgesehen. Es sei denn, dass die Partner eine entsprechende Erklärung beim Amtsgericht abgegeben haben.

Die Lebenspartner können durch notariellen Vertrag die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausschließen oder ihn modifizieren. Das Familiengericht nimmt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hier nur noch eine sog. Inhalts – und Ausübungskontrolle vor.

Für eingetragene Lebenspartnerschaften, die vor dem 1.1.2005 bereits existierten, wurde in den Übergangsregelungen die Möglichkeit geschaffen, durch gemeinsame notarielle Erklärung bis zum 31.12.2005 zum zuständigen Amtsgericht die Durchführung eines Versorgungsausgleichs festzulegen. Tun sie das nicht, so gibt es keinen Versorgungsausgleich.

Unterhalt

Ein Lebenspartner kann von dem anderen während des Zusammenlebens, nach Trennung und nach Aufhebung der Partnerschaft Unterhalt verlangen. Die Voraussetzungen entsprechen denen bei der Ehe. Unterhaltsansprüche hat nach Trennung und Aufhebung nur, wer sich nicht durch zumutbare Arbeit selbst unterhalten kann.

Unterhaltsansprüche können gerichtlich mit dem Trennungsverfahren oder auch unabhängig davon geltend gemacht werden.

Wohnungszuweisung und Hausratsverteilung

Bei Streit um Wohnung und Hausrat kann das Familiengericht auf Antrag den Hausrat aufteilen sowie die Wohnung einem der beiden Lebenspartner zuweisen. Den Antrag kann man mit dem Trennungsverfahren oder auch unabhängig davon stellen.

Zugewinnausgleich

Nach der Novellierung zum LPartG leben die Partner – wie Ehegatten – im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie keine ausdrückliche andere Regelung durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag treffen. Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft besteht dann – wie bei der Scheidung einer Ehe – ein Anspruch auf Ausgleich des während der eingetragenen Partnerschaft angesammelten Vermögens. Auch dieser Antrag kann mit dem Trennungsverfahren verbunden werden oder getrennt geltend gemacht werden. Für diesen Antrag muss man einen Anwalt beauftragen.

Rechtliche Regelungen für Lebenspartnerschaften, die vor dem 1.1.2005 geschlossen wurden

Für Lebenspartnerschaften, die vor dem Inkrafttreten der Novelle, also vor dem 1.1.2005 bereits bestanden haben, gelten eine Reihe von Übergangsvorschriften. Die Lebenspartner konnten bis zum 31.12. 2005 gegenüber dem zuständigen Amtsgericht Erklärungen zur Weitergeltung des vor dem 1.1.2005 geltenden Rechts abgeben. Das betrifft insbesondere das Güter- und Unterhaltsrecht. Wollen die Lebenspartner einer schon vor dem 1.1. 2005 existierenden Partnerschaft bei Aufhebung derselben einen Versorgungsausgleich durchführen, können sie dies gemeinsam durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem Amtsgericht festlegen.

Ehescheidung nach deutschem Recht

Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Scheidung nach deutschem Recht.

Nach § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Vorausgesetzt wird in der Regel eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr, wobei eine räumliche Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung mitgerechnet wird. Bei einer kürzeren Trennungszeit kann die Ehe nach § 1565 Absatz 2 BGB nur geschieden werden, „wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde“.

Wann ist nun eine Ehe gescheitert? In § 1565 Absatz 1 Satz 2 BGB heißt es dazu: „Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen.“ Vorausgesetzt wird also: eine Trennung der Eheleute; es besteht keine Hoffnung, dass sie wieder zusammenfinden (so genannte „Zerrüttung der Ehe“).

Diese Voraussetzungen müssen im Scheidungsprozess vorgetragen und evtl. sogar bewiesen werden. Während die Trennungszeit in der Regel leicht zu beweisen ist, kann es oft schwerer zu beweisen sein, dass die Ehe zerrüttet ist, dass also keinerlei Hoffnung auf Besserung mehr besteht. Das Gesetz bestimmt daher in § 1566 BGB, dass in den folgenden zwei Fällen die Ehe als zerrüttet gilt, ohne dass es noch eines Beweises bedarf.

Die Zerrüttung der Ehe ist bewiesen, wenn entweder die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen, oder wenn die Eheleute mindestens 3 Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehegatte keine Scheidung will.

Zu unterscheiden sind also insgesamt 4 Fälle:

  1. Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres
  2. Einvernehmliche Scheidung nach mind. einem Trennungsjahr
  3. Streitige Scheidung nach mind. einem Trennungsjahr
  4. Scheidung nach drei Jahren Trennung

Der Versorgungsausgleich

Grundsätzlich wird in jedem Scheidungsverfahren der so genannte „Versorgungsausgleich“ mitgeregelt. Beim Versorgungsausgleich geht es darum, dass die während der Ehezeit von beiden Eheleuten erworbenen Altersversorgungen – Renten, Pensionen etc. – geteilt werden.

Während der Ehezeit haben meistens beide Eheleute für ihre Altersvorsorge entweder Rentenversicherungsbeiträge und/oder Beiträge zu einer betrieblichen Rentenversicherung eingezahlt. Hinzu kommt evtl. eine private Altersvorsorge, z.B. bei Selbständigen. Freiberufler (z.B. Ärzte, Künstler, Anwälte, Architekten) zahlen Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk. Auch die Riesterrente wird ausgeglichen. Als Beamter hat man Anspruch auf die Beamtenversorgung. Bei allen diesen verschiedenen Formen der Altersvorsorge entstehen bereits während des Berufslebens so genannte Rentenanwartschaften, also Ansprüche auf eine zukünftige Rente. Die Höhe dieser Anwartschaften richtet sich meist danach, wie viel Beiträge man bisher eingezahlt hat, was wiederum meist davon abhängt, wie viel man bisher verdient hat. Bei Beamten hängt die Höhe der Anwartschaften u.a. von der Dienstzeit ab.

Fast immer sind diese Rentenanwartschaften bei den Ehegatten unterschiedlich hoch. Oft haben z.B. Frauen geringere Anwartschaften, weil sie während der Zeiten der Kindererziehung keine Altersvorsorge betrieben oder im Einverständnis mit dem Ehemann den Haushalt geführt haben oder aus anderen Gründen. Unterschiedlich hohe Anwartschaften entstehen auch, wenn die Eheleute unterschiedlich viel verdient haben, wenn einer von beiden längere Zeit arbeitslos war oder wenn einer von beiden im öffentlichen Dienst ist.

Durch den Versorgungsausgleich werden diese Unterschiede ausgeglichen. Jeder Ehegatte bekommt die Hälfte derjenigen Rente oder Pension des anderen Ehegatten, die dieser während der Ehezeit hinzu erworben hat. Im Ergebnis haben nach dem Versorgungsausgleich beide Ehegatten dann eine gleich hohe Altersversorgung (bezogen auf die Ehezeit).

Der Unterhaltsanspruch

Für viele Betroffene stellt sich die Frage, ob sie nach der Scheidung Unterhalt zahlen müssen bzw. wie viel Unterhalt sie oder die gemeinsamen Kinder bekommen.

Im Scheidungsverfahren beim Gericht werden die Unterhaltsansprüche grundsätzlich allerdings nicht mitgeregelt. Das Familiengericht befasst sich nur dann mit dem Unterhalt, wenn ein Ehegatte dies ausdrücklich beantragt.

Es ist daher möglich und auch zu empfehlen, sich wenn es geht außergerichtlich über die Unterhaltsfragen zu einigen. Denn die Kosten eines Unterhaltsprozesses können hoch sein – viel höher als die reinen Scheidungskosten.

Kindesunterhalt

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, solange die Kinder ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das gilt zunächst einmal für alle Kinder unter 14 Jahren. Jugendliche und volljährige Kinder, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden und nicht genug eigenes Einkommen haben, besitzen ebenfalls einen Unterhaltsanspruch. Das gleiche Kinder, die aufgrund einer Krankheit nicht erwerbstätig sein können.

Der Gesamt-Unterhaltsanspruch eines Kindes kann sich aus drei verschiedenen Teilen zusammensetzen: dem normalen Regelunterhalt, einem etwaigen Mehrbedarf sowie eventuell zusätzlichem Sonderbedarf.

1. Regelunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle

Dies ist der normale Basisunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Bei Kindern, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, richtet sich die Höhe des Unterhaltsbedarfs grundsätzlich nach dem Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Bei Studenten oder Kindern mit eigenem Hausstand beträgt der Unterhaltsbedarf 670,- Euro.

2. Mehrbedarf

Eventuell gibt es darüber hinaus einen Anspruch auf Ausgleich von Mehrbedarf. Das kann der Fall sein, wenn dem Kind regelmäßige monatliche Mehrkosten entstehen, die unvermeidbar sind und die durch den „normalen“ Regelunterhalt nicht abgegolten werden.

3. Sonderbedarf

Schließlich kann zusätzlich noch ein Anspruch auf Sonderbedarf bestehen. Sonderbedarf sind kurzfristige, unvorhersehbare und außerplanmäßige Sonderausgaben.

Ehegattenunterhalt

Leben Eheleute getrennt, so muss meist derjenige Ehegatte, der ein höheres Einkommen hat, dem anderen Ehegatten Unterhalt zahlen. Diese Unterhaltspflicht besteht in vielen Fällen auch nach der Scheidung weiter fort. Der Unterhaltsanspruch endet also nicht etwa mit dem Scheidungsbeschluss! Die Höhe des Unterhaltsanspruchs hängt vom Einkommen der beiden Eheleute ab. Deshalb ist es sehr wichtig, dieses Einkommen korrekt zu berechnen und zu wissen, welche Ausgaben abgezogen werden können. Beim Ehegattenunterhalt sind zwei Zeitabschnitte zu unterscheiden, für die unterschiedliche Regeln gelten:

  • Bis zur Scheidung geht es um den so genannten Trennungsunterhalt.
  • Nach der Scheidung geht es um den nachehelichen Unterhalt .

Die Voraussetzungen des Trennungsunterhalts:

Für den Trennungsunterhalt gibt es praktisch nur eine einzige Voraussetzung: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat weniger Einkommen hat als der andere Ehegatte.

Beispiel: Der Ehemann verdient netto 1.800,- €, die Ehefrau verdient netto 1.500,- €. Da der Ehemann netto mehr verdient als die Frau, muss er ihr Unterhalt zahlen. Der Unterhalt der Ehefrau beträgt rund 150,- Euro.

Es kommt nicht darauf an, worauf der Einkommensunterschied beruht. Solange die Ehe noch nicht geschieden ist, reicht grundsätzlich der bloße Einkommensunterschied aus, um einen Anspruch auf Trennungsunterhalt zu begründen.

Deshalb kann auch dann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegeben sein, wenn der Unterhaltsberechtigte „eigentlich“ genug eigenes Einkommen hat, um davon leben zu können.

Die Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts

Der nacheheliche Unterhalt ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als der Trennungsunterhalt. Es reicht nicht aus, dass ein Einkommensunterschied besteht. Vielmehr muss grundsätzlich hinzukommen, dass dieser Einkommensunterschied zumindest teilweise seine Ursache in der Ehe hat, also ein „ehebedingter Nachteil“ vorliegt. Anders ausgedrückt: Würde der weniger verdienende Ehegatte ohne die Ehe und ohne die evtl. vorhandenen Kinder heute ein besseres Einkommen haben als er tatsächlich aktuell erzielen kann, so hat er einen Unterhaltsanspruch gegen den mehr verdienenden Ehegatten.

Wie lange muss man nachehelichen Ehegattenunterhalt zahlen?

Grundsätzlich ist ein Unterhaltsanspruch nur gegeben, soweit ehebedingte Nachteile vorliegen. Daraus folgt, dass der Unterhaltsanspruch so lange bestehen bleibt, wie die ehebedingten Nachteile weiterhin vorliegen. Fallen die ehebedingten Nachteile weg, dann entfällt auch der weitere Unterhaltsanspruch.

Das italienische Trennungs- und Scheidungsrecht

Das deutsche und das italienische Scheidungsrecht unterscheiden sich im Wesentlichen dadurch, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung nach italienischem Recht wesentlich erschwert sind. Nach italienischem Recht ist erforderlich, dass zunächst eine Trennung durch das Gericht ausgesprochen wird. Anschließend bedarf es einer dreijährigen Wartezeit, um die Scheidung einreichen zu können. Nach deutschem Recht hingegen ist nur eine einjährige Trennung erforderlich, ohne dass hier zuvor eine Feststellung seitens eines Gerichts erfolgen muss, um eine Scheidung auszusprechen.

Zuständigkeit der Gerichte

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Ort des Wohnsitzes des Antragsgegners. Wenn dieser sich an einem unbekannten Ort aufhält, ist das Gericht am Ort des Wohnsitzes des Antragsstellers zuständig. Wohnen beide in Deutschland, sind die dortigen Gerichte zuständig. Bei Einvernehmlichkeit haben die Ehepartner auch die Möglichkeit, den Gerichtsstand am Wohnsitz oder Aufenthaltsort einer der Parteien zu wählen.

Trennung und Scheidung

Um sich scheiden lassen zu können, müssen die Eheleute zunächst drei Jahre getrennt leben („von Tisch und Bett“). Dies gilt im Unterschied zum deutschen Recht auch bei der einvernehmlichen Scheidung. Ausgangspunkt für den Lauf der Frist ist das Trennungsurteil. In diesem wird die Trennung (separazione coniugale) gerichtlich festgestellt. Sie kann einvernehmlich (separazione consensuale) oder streitig (separazione giudiziale) erfolgen. Auf Antrag einer der Parteien kann im Trennungsurteil die Verantwortlichkeit für das Scheitern der Ehe festgestellt werden, was für den Anspruch auf Ehegattenunterhalt und das Erbrecht von Bedeutung ist. Nach drei Jahren des Getrenntlebens kann dann der Antrag auf Ehescheidung gestellt werden.

Ehegattenunterhalt
Das italienische Recht macht im Gegensatz zum deutschen Recht keinen Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt.

Das Ehetrennungsurteil muss nach italienischem Recht die erforderlichen Nebenentscheidungen über Sorge- und Umgangsrecht sowie Unterhalt der Kinder und eventuell Ehegattenunterhalt für die Zeit der Trennung enthalten.

Ein Anspruch auf Unterhalt besteht bei Bedürftigkeit des Berechtigten und gleichzeitiger Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Wurde das Verschulden des Ehegatten im Trennungsurteil festgestellt, besteht nur ein Anspruch auf Notunterhalt (alimenti).

Die Höhe des Unterhalts wird vom Gericht nach Ermessen festgelegt, beträgt allerdings höchstens die Hälfte des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten und soll dem Ehegatten den Lebensstandard erhalten, der während der Ehe bestand. Möglich ist auch eine einmalige Abgeltung des Unterhaltsanspruchs. Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt erlöscht mit Wiederheirat. Nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten hat der geschiedene anspruchsberechtigte Ehegatte – bei Bedarf – Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente und auf einen Teil des Erbes. Sollte jedoch sein Verschulden für die Ehescheidung festgestellt worden sein, und bestand bis zum Tod des Ehegatten nur ein Anspruch auf Notunterhalt, verringert sich die Hinterbliebenenrente und das Erbrecht entfällt.

Eheliches Güterrecht

Gesetzlicher Güterstand ist die italienische Gütergemeinschaft (comunione legale), welche nicht mit der deutschen Gütergemeinschaft gleichgesetzt werden kann.

Hierzu zählen sämtliche Anschaffungen, die während der Ehe gemeinsam oder getrennt getätigt wurden. Nicht zu gemeinsamem Vermögen werden vor der Ehe erworbene Gegenstände, Geschenke, Arbeitsmittel und Erbschaften. Kommt es zur Scheidung, werden die Güter aufgeteilt. Für die Durchführung muss – im Gegensatz zum deutschen Recht – kein Antrag gestellt werden. In Italien gilt hierüber der Amtsermittlungsgrundsatz

Das eheliche Güterrecht kann durch Vertrag geregelt werden. Möglich sind: eine vertragliche Gütergemeinschaft (comunione convenzionale), bei der bestimmte Gegenstände, die in der gesetzlichen Gütergemeinschaft nicht gemeinsames Vermögen werden, ausdrücklich aufgenommen werden (z.B. vor der Ehe erworbenes Vermögen) und die Gütertrennung (separazione dei beni). Beide werden notariell beurkundet und müssen auf der Eheurkunde eingtragen werden.

Kindesunterhalt
Die Zuständigkeit der Gerichte und das anzuwendende Recht bestimmt sich beim Kindesunterhalt ausschließlich nach dem Aufenthaltsort des Kindes. Die Höhe des Kindesunterhalts wird am Bedarf des Kindes (Essen, Kleidung, Ausbildung etc.) ausgerichtet und kann jederzeit angepasst werden.

Sorgerecht und Umgangsrecht

Auch beim Sorge- und Umgansrecht ist der Aufenthaltsort des Kindes für die Zuständigkeit der Gerichte und das anzuwendende Recht entscheidend. Für ein in Deutschland ansässiges Kind ist grundsätzlich deutsches Recht anzuwenden. Ein wesentlicher Unterschied zwischen deutschem und italienischem Recht besteht hinsichtlich des Sorgerechts. Der andere Elternteil hat, auch wenn er kein Sorgerecht hat, ein Mitspracherecht bei wesentlichen Fragen wie Ausbildung des Kindes oder Aufenthalt im Ausland. Ferner ist das Umgangsrecht in Italien weiter gefasst als in Deutschland: so wird auch der Familie ein Umgangsrecht eingeräumt.