Ausschlagung einer Erbschaft nach italienischem Formrecht

Es kommt oft vor, dass Sie als Folgeerben eines Elternteils in Betracht kommen und Sie vor der Auswahl stehen das Erbe anzutreten oder auszuschlagen. In den meisten Fällen haben Sie keinerlei Kenntnis über die Geschäftsverbindungen des Erblassers und möchten das Risiko nicht eingehen Schulden übernehmen zu müssen oder auf verschiedene Weise mitwirken zu müssen.

Vielleicht,  führte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sodass auf das Erbe deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt und seine Geschäftsverbindungen in Deutschland geführt sind.

In diesem Fall ist die Ausschlagung vor dem zuständigen deutschen Nachlassgericht oder vor einem deutschen Notar vollkommen ausreichend.

Was passiert aber, wenn der Erblasser Immobilienvermögen oder Konten, Sparbücher in Italien hat ?

Die Ausschlagung, die Sie nach deutschem Formrecht vorgenommen haben, ist den zuständigen Behörden in Italien nicht bekannt. Deutsche Notare sowie Nachlassgerichte sind nicht befugt in Italien Eintragungen im italienischen Nachlassregister zu veranlassen. Ihre in Deutschland erfolgte Ausschlagung ist zwar Rechtskräftig, jedoch Dritten (Gläubigern) in Italien nicht bekannt.

In diesen Fällen empfehle ich Ihnen die Ausschlagung auch nach italienischem Formrecht erfolgen zu lassen und die Eintragung im italienischen Nachlassregister zu veranlassen. Avvocato Dott. Filippo Cariglino übernimmt die gesamte Abwicklung der Ausschlagung durch dienliche Procura, die für diesen Rechtszweck erstellt wird und veranlasst die Eintragung im italienischen Nachlassregister.