Rechtsgebiete

Avv. Dott. Filippo Cariglino ist auf deutsch-italienische und italienisch-deutsche Rechtsfragen spezialisiert.

Schwerpunkte liegen auf dem Gebiet des internationalen Erbschaftsrecht (deutsch-italienischen: Pflichtteilsanspruch, Vermächtnisse, Zwangsgemeinschaften, Teilungsversteigerungen, Beratung im Bereich Erbschaftsteuer, italienisch-deutsche Erbschaftsteuererklärung, Vertretung in Italien und in Deutschland im Widerspruchsverfahren, Nachfolgeberatung und –Planung, Testamentsgestaltung unter Berücksichtigung der Rechtswahl und der Erbschaftsteuer, Vorsorgeplanung, Vertretung im Erbscheinsverfahren);

Internationalem Familienrecht (Trennung, Scheidung, Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhaltsberechnung, Ehegatten-Trennungsunterhalt, nachehelicher Ehegattenunterhalt, Güterrecht, Berechnung des Zugewinnausgleichs, Vaterschaftsanfechtung, Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile);

Forderungseinzug und Inkassorecht in Italien und in Deutschland, Schadenersatzforderungen aus Verkehrsunfällen die sich in Italien ereignet haben, Immobilienerwerb, italienisches Handels-, Gesellschafts-, Bank- und Versicherungsrecht.

Unten finden Sie einige einzelne Themen aufgeführt.

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Nachlassabwicklungen italienisch dienlicher Rechtsform (Dichiarazione di Successione).

Ab dem 03.Oktober 2006 ist die Nachlassabwicklung in italienischer Rechtsform – Dichiarazione di Successione – nur Online möglich. Für die Bearbeitung und Hinterlegung der – Dichiarazione di Successione – ist Herr Avvocato Dott. Cariglino durch die Zentrale Finanzbehörde, italienweit befugt.

Dies bedeutet für Sie, dass die Veranlassungen zum Nachlass (Umschreibungen , im Grundbuch sowie im Kataster) des Immobilienvermögens des Erblassers, zu Gunsten der gesetzlichen oder testamentarischen Erben, durch die Hinterlegung der – Dichiarazione di Successione -, Online folge gegeben werden kann.

Nach der Hinterlegung, erhalten Sie die entsprechenden Bescheinigungen der Finanzbehörde, die Ihnen eine ordnungsgemäße Bearbeitung, die Zahlung der Erbschaftssteuer und die erfolgten Umschreibungen zu Gunsten der Erben, bestätigen.

Die Nachlassabwicklung, gilt so als abgeschlossen und Sie gehen das Risiko eines Fristversäumnisses (Hinterlegungspflicht: 12 Monate ab dem Sterbefall)  nicht ein.

 

Bitte beachten Sie:

1)     wenn deutsches Erbrecht auf dem Nachlass Anwendung findet;

2)     der Erblasser auch Immobilienvermögen in Italien besaß;

3)     Ihnen, bereits ein Erbschein für das in Deutschland gelegene Vermögen vom Amtsgericht ausgestellt wurde;

Bleibt es bei der Pflicht, für das in Italien gelegene  Immobilienvermögen, die Hinterlegung der  – Dichiarazione di Successione – zu veranlassen.  Die Umschreibungen zu Gunsten der Erben des Immobilienvermögens, können nur durch die – Dichiarazione di Successione – veranlasst werden.

Der Ihnen vorhandene Erbschein sowie das europäische Nachlasszeugnis, führt in Italien leider nicht zur Umschreibung des Nachlassvermögens.

In diesen Fällen ist eine Separate Abwicklung unbedingt erforderlich.

Es kommt oft vor, dass Sie als Folgeerben eines Elternteils in Betracht kommen und Sie vor der Auswahl stehen das Erbe anzutreten oder auszuschlagen. In den meisten Fällen haben Sie keinerlei Kenntnis über die Geschäftsverbindungen des Erblassers und möchten das Risiko nicht eingehen Schulden übernehmen zu müssen oder auf verschiedene Weise mitwirken zu müssen.

Vielleicht,  führte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sodass auf das Erbe deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt und seine Geschäftsverbindungen in Deutschland geführt sind.

In diesem Fall ist die Ausschlagung vor dem zuständigen deutschen Nachlassgericht oder vor einem deutschen Notar vollkommen ausreichend.

Was passiert aber, wenn der Erblasser Immobilienvermögen oder Konten, Sparbücher in Italien hat ?

Die Ausschlagung, die Sie nach deutschem Formrecht vorgenommen haben, ist den zuständigen Behörden in Italien nicht bekannt. Deutsche Notare sowie Nachlassgerichte sind nicht befugt in Italien Eintragungen im italienischen Nachlassregister zu veranlassen. Ihre in Deutschland erfolgte Ausschlagung ist zwar Rechtskräftig, jedoch Dritten (Gläubigern) in Italien nicht bekannt.

In diesen Fällen empfehle ich Ihnen die Ausschlagung auch nach italienischem Formrecht erfolgen zu lassen und die Eintragung im italienischen Nachlassregister zu veranlassen. Avvocato Dott. Filippo Cariglino übernimmt die gesamte Abwicklung der Ausschlagung durch dienliche Procura, die für diesen Rechtszweck erstellt wird und veranlasst die Eintragung im italienischen Nachlassregister.

Die wichtigsten Informationen, die Sie am Unfallort benötigen, sind die Versicherung und die Versicherungs­nummer des Unfall­gegners, die Sie – sofern das Fahr­zeug in Italien zugelassen ist – auf einem recht­eckigen Aufkleber hinter der Wind­schutz­scheibe finden. Allein über das Kenn­zeichen lässt sich die Versicherung grundsätzlich nicht ermitteln.

Ist nur ein geringer Sach­schaden entstanden, sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Unfall­gegner den Euro­päischen Unfall­bericht aus­füllen und unter­schreiben. Mit einem entsprechenden Formular können Sie sich vor der Abreise bei Ihrer Versicherung versorgen. Wenn der Unfall­hergang streitig ist, sollte auf jeden Fall die Polizei hinzugezogen werden, die zumindest bei Vorliegen eines Personenschadens oder eines Sachschadens größeren Ausmaßes ein Unfallprotokoll aufnehmen wird. Unterzeichnen Sie keinesfalls ein Protokoll, das Sie nicht verstehen oder mit dessen Inhalt Sie nicht einverstanden sind! Eigene Fotos und die notierten Adressen von Zeugen können in einem eventuellen Gerichtsverfahren äußerst wichtig werden. Wenn Sie oder ihre Mitfahrer Verletzungen erlitten haben, sollte unverzüglich die örtliche Krankenstation aufgesucht werden. Atteste, die erst nach der Rückkehr vom Hausarzt ausgestellt worden sind, werden nicht immer problemlos anerkannt.

Hat der Unfallgegner den Unfallort verlassen, ohne Feststellungen zu seiner Person und Versicherung zu ermöglichen, hilft zumindestens das Kennzeichen weiter, mit dessen Hilfe Sie über dem entsprechenden Kfz-Register den Halter ermitteln können. Auch wenn Sie von Ihrem Unfallgegner nur noch die Rücklichter sehen, ist noch nicht jede Hoffnung verloren, da zumindest bei schweren Personenschäden dann der italienische Garantiefonds für die Opfer des Straßenverkehrs eintritt. In beiden vorgenannten Fällen ist anzuraten, unmittelbar die Polizei zu verständigen und bei der Schadensabwicklung einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Der Garantiefonds tritt im übrigen auch dann für den Schaden ein, wenn das Fahrzeug nicht oder nicht mehr versichert war.

Im übrigen kann der Schadensausgleich inzwischen von Deutschland aus in Angriff genommen werden, indem man über den Zentralruf der Autoversicherer den Regulierungsbeauftragten der gegnerischen Versicherung ermittelt und von diesem einen Vorschlag zur Schadensregulierung verlangt.

Es ist allerdings oft noch immer effektiver, sich von ein in Italien deutschsprachigen Rechtsanwalt vertreten zu lassen und sich direkt an die entsprechende Versicherung in Italien zu wenden. Der Schadensersatz richtet sich nämlich nach italienischem Recht, wobei die Handhabung der einzelnen Posten teilweise erheblich vom deutschen Recht abweicht. Bei gleichartigen Verletzungen, ist der Schadenersatz in Italien erheblich höher als in Deutschland.

Grundsätzlich gilt nach italienischem Recht bei einem Unfall zwischen mehreren Fahrzeugen die Vermutung, dass alle Fahrzeugführer in gleichem Maße zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Von der entsprechenden Quote, die man sowohl vom eigenen als auch vom fremden Schaden zu tragen hat, kann man sich nur durch den Beweis befreien, dass man selbst keine Schuld an dem Unfall trägt.

Zur Darlegung des Sachschadens wird in der Regel der Kostenvoranschlag einer Werkstatt akzeptiert. Ein Sachverständiger sollte nicht ohne weiteres sofort beauftragt werden, da in Italien grundsätzlich der Auftraggeber die Kosten eines von ihm privat eingeholten Sachverständigengutachtens trägt und sich Versicherungen und Gerichte mit der Anerkennung von Sachverständigenkosten als ersatzfähigen Schaden oft schwer tun. Die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten wird in jedem Fall nur erstattet, wenn diese nach der tatsächlich durchgeführten Reparatur in einer Rechnung ausgewiesen ist. Ein merkantiler Minderwert ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Für die technisch erforderliche Reparaturdauer wird je nach Fahrzeugtyp von Rechtsprechung und Versicherung eine feste Tagespauschale als Nutzungsausfallentschädigung anerkannt. Effektiv angefallene Mietwagenkosten werden nur dann erstattet, wenn das Fahrzeug zur Berufsausübung unbedingt erforderlich war, wobei auch dann 20% Abzug hinzunehmen sind.

Für die Personenschäden gilt zunächst, dass sämtliche von der eigenen Krankenkasse nicht übernommenen Arzt-, Heil und Pflegekosten ebenso voll erstattungsfähig sind wie der erlittene Verdienstausfall, der auf der Basis des zu versteuernden Einkommens ermittelt wird. Wenn ein dauerhafter Gesundheitsschaden oder gar ein Todesfall eingetreten ist, kann der Ersatz des biologischen Schadens (danno biologico) verlangt werden, der anhand einer Tabelle zu ermitteln ist. Die Höhe hängt zum einen vom Lebensalter des Geschädigten und zum anderen vom Grad der Invalidität ab. Die Beträge können beachtliche Größenordnungen erreichen. Für vorübergehende Verletzungen, die höchstens einem Invaliditätsgrad von 9 % entsprechen, wird ein pauschalierter Tagessatz anerkannt.

Sofern der Schaden durch eine strafbare Handlung verursacht wurde, wobei auch eine fahrlässige Körperverletzung genügt, kann der Geschädigte darüber einen Ersatz seines moralischen Schadens (danno morale) verlangen, was in etwa dem Schmerzensgeld in Deutschland entspricht. In diesem Rahmen kann etwa auch die Beeinträchtigung des Urlaubs berücksichtigt werden.

Bei größeren Schadensumfängen und insbesondere beim Vorliegen von Personenschäden wird sich meistens die Einschaltung eines Rechtsanwaltes auszahlen.
Nicht selten nimmt die Kooperationsbereitschaft der gegnerischen Versicherung schon mit dem Eingang eines anwaltlichen Schreibens spürbar zu. Die deutschen Unfallrechtsschutzversicherungen erteilen in der Regel problemlos eine Deckungszusage für die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Kanzleisitz in Italien. Ansonsten gilt, dass die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zwar grundsätzlich vom Mandanten zu tragen sind, die gegnerische Versicherung aber im Regelfall einen Großteil der Kosten ersetzt.

Scheitert eine außergerichtliche Einigung, können die Schadensersatzforderungen auf dem Klageweg vor dem jeweils zuständigen italienischen Gericht weiterverfolgt werden. Ist bereits ein Strafverfahren gegen den Unfallgegner in die Wege geleitet worden, besteht auch die Möglichkeit, sich als Zivilpartei in diesem Verfahren einzulassen.

Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen verjähren nach 2 Jahren, sofern keine Straftat vorliegt (dann meist 5 Jahre), sodass zumindest bis zur Geltendmachung der Forderung eine gewisse Eile geboten ist.

Die italienischen Ehe­paare erwerben keine Befugnis, die deutsche Staats­angehörig­keit als Folge ihrer Ehe oder ihres Wohn­sitzes in Deutschland zu erhalten.

Im Fall der deutsch-italienischen Ehepaare entsteht dagegen nach deutschem Recht einer­seits die Befugnis für den Ehe­gatten eines deutschen Staats­angehörigen, die deutsche Staats­angehörig­keit als Folge der Ehe­schliessung zu erwerben. Dazu sollen die allgemeine Voraus­setzungen des § 8 RuStAG sowie die besondere Voraus­setzungen des Verlustes der vorherigen Staatsangehörigkeit und der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse erfüllt werden.

Der Erwerb ist auch innerhalb eines Jahres nach der Scheidung oder dem Tode des Ehegatten möglich, falls die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind zusteht, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erfolgt heute nicht mehr automatisch wie in der Vergangenheit, sondern nur auf Antrag. Das Interesse an einer Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist aber aufgrund Art. 6 I GG nicht ohne weiteres vorrangig gegenüber dem Interesse an einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie. Die Behörden müssen demzufolge die Zumutbarkeit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit prüfen, um die Mehrstaatigkeit zu verfolgen.

Ferner kann ein mit einem Deutschen verheirateter Ausländer auch gemäß § 8 I RuStAG eingebuergert werden, wenn er nicht gemäß § 9 RuStAG eingebürgert werden kann, weil er seine vorherige Staatsangehörigkeit nicht verliert.

Andererseits verliert der deutsche Staatsangehörige die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er durch Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt und wenn er weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat. Für den Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach einem Verlust gemäß § 25 RuStAG muss die fremde Staatsangehörigkeit rückwirkend entzogen werden. Es gibt aber die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch vorherige Genehmigung beizubehalten (§ 25 II RuStAG). Diese Norm ist weitgehend vom Strassburger Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6.5.1963 inspiriert.

Bis zum Jahre 1983 erfolgte der Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes für die Frauen, die einen Italiener heirateten. Das bedeutet jedoch keinen Verlustgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit. Diese Frauen waren deswegen Doppelstaatler. Von jenem Zeitpunkt an erfolgt dagegen der Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit durch Antrag. Die Normen über die Staatsangehörigkeit wurden dann vielfach geändert, massgeblich ist heute für den Erwerb durch Antrag das art.1 i. V. m. 8 D.P.R. 18.4.1994 n. 362.

Der ausländische Ehegatte eines italienischen Staatsangehörigen kann die italienische Staatsangehörigkeit erwerben, wenn er seit sechs Monaten in Italien seinen Wohnsitz gehabt hat. Ohne Wohnsitz in Italien ist der Verlauf von drei Jahren seit der Eheschliessung erforderlich (art. 5 l. 5.2.1992 n. 91).
Ein notwendiger Verzicht oder Verlust der vorherigen Staatsangehörigkeit ist für den Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit nicht vorgesehen. Heutzutage sollten die Doppelstaatler als Folge der deutschen Anwendung des Prinzips der Verringerung der Mehrstaatigkeit im deutsch-italienischen Rechtsverkehr vermindert werden.

Ein Verlust der erworbenen Staatsangehörigkeit wegen Scheidung ist weder von der italienischen noch von der deutschen Rechtsordnung vorgesehen.

Der Immobilienerwerb in Italien gestaltet sich um einiges komplizierter als in Deutschland und ist mit hohem büro­kratischen Aufwand verbunden. Es bedarf zahlreicher Dokumente, die zum Abschluss des notariellen Kauf­vertrages vorgelegt werden müssen. Im folgenden wird ein knapper Überblick über den Ablauf gegeben.

Üblicherweise wird zunächst ein Vorvertrag (contratto preliminare) in privatschriftlicher Form zwischen Eigentümer und Erwerber abgeschlossen. Hierbei werden die wesentlichen Vertragsbestandteile geregelt: Kaufobjekt, Kaufpreis, Frist für den Abschluss des Notarvertrages, etc..

Im Vorvertrag wird auch eine Einigung über eine Anzahlung erzielt, meist in Höhe von 20 – 30 % des Kaufpreises. Diese Anzahlung wird als Sicherheitsleistung ausgestaltet und gibt dem Käufer einen Schadensersatzanspruch in doppelter Höhe der Anzahlung, sollte der Verkäufer nach Abschluss des Vorvertrages nicht mehr zu dessen Erfüllung bereit sein. Im umgekehrten Falle kann der Interessent seine geleistete Anzahlung nicht mehr zurückfordern.

Notarieller Kaufvertrag
Zwar werden die wichtigsten Vertragsbestandteile bereits durch den Vorvertrag geregelt, den Kern der Eigentumsübertragung stellt jedoch ein notarieller Kaufvertrag (rogito notarile) dar. Es müssen zahlreiche Dokumente beigebracht werden, um die Übertragung zu vollenden. Der Notar prüft dann alle Registereintragungen der Immobilie aus den letzten 20 Jahren, insbesondere die Eigentumsverhältnisse und die baurechtliche Situation. Mit Abschluss des Notarvertrages erfolgt unmittelbar die Übergabe der Immobilie und im Gegenzug die vollstündige Bezahlung des Restkaufpreises.

Wie in Deutschland gibt es auch in Italien sowohl Personen­gesell­schaften als auch Kapital­gesell­schaften. Wichtiges Unter­scheidungs­merkmal ist die persönliche Haftung des Gesell­schafters, die auch in Italien bei Kapital­gesell­schaften grundsätz­lich aus­geschlossen ist.

  • Personengesellschaften:
  •  einfache Gesellschaft (società semplice);
  • offene Handels­gesell­schaft (società in nome collettivo – S.n.c.)
  • Kommandit­gesell­schaft (società in accomandita semplice – S.a.s.)
  • Kapitalgesellschaften:
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (società a responsabilità limitata – S.r.l.)
  • Aktien­gesell­schaft (società per azioni – S.p.A.)
  • Kommandit­gesell­schaft auf Aktien (società in accomandita per azioni – S.a.p.a.)

Bei der Personengesellschaft haften die Gesellschafter unbeschränkt persönlich, sie haben zudem Organstellung und die Übertragung der Gesellschafterstellung ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich. Im Gegensatz dazu ist die persönliche Haftung bei Kapitalgesellschaften ausgeschlossen – zumindest nach erfolgter Eintragung ins Handelsregister; den Gesellschaftern kommt keine Organstellung zu und sie sind frei bei der Übertragung ihrer Gesellschafterstellung. Während der Gesellschaftsvertrag bei der Kapitalgesellschaft formbedürftig ist, kann die Gründung von Personengesellschaften formfrei erfolgen.

Die italienische GmbH – die società a responsabilità limitata (S.R.L.)
Die Gesellschaftsform „Società a responsabilità limitata“ – S.R.L. – nach italienischem Recht, ist mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht teilweise vergleichbar. Sie ist eine Kapitalgesellschaft, die es insbesondere kleineren Unternehmen und Mittelständlern ermöglicht mit beschränkter Haftung geschäftlich tätig zu werden. Mit der Reform des Gesellschaftsrechts aus dem Jahr 2003 bietet die Società a responsabilità limitata ein flexibleres Instrument für die Unternehmer. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur diese mit ihrem Vermögen. Ihre Struktur soll der aktiven Beteiligung der Gesellschafter bei der Unternehmensführung dienen.

Gründung
Nach dem italienischen Gesetz „Codice Civile“ ist zur Gründung einer Società a responsabilità limitata ein Mindeststammkapital von EUR 10.000,00 erforderlich. Hiervon ist bei der Gründung 25% einzuzahlen. Sofern es sich um Gründung durch einseitige Rechtshandlung (nur ein Gesellschafter) handelt, muss das gesamte Stammkapital eingebracht werden. Die Einzahlung kann durch den Abschluss einer Versicherung oder einer Bankbürgschaft in mindestens gleicher Höhe. Das Stammkapital kann auch durch Sacheinlagen aufgebracht werden, die durch einen Wirtschaftsprüfer zu bewerten sind. Zulässig sind dabei auch ausländische Vermögenswerte.

Ferner ist ein notariell beurkundeter Gesellschaftervertrag innerhalb von 30 Tagen nach Beurkundung bei dem Ufficio del Registro delle Imprese (Handelsregister) bei der Camera di Commercio Industria Artigianato e Agricoltura (Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer) zu hinterlegen; das Handelsregister wird unter Aufsicht eines hierfür beauftragten Richters geführt.

Mit der Eintragung erhält die Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit, somit tritt die beschränkte Haftung ein. Die Eintragung beim Register dient der Publizitätspflicht; die Unkenntnis der Tatsachen, deren Eintragung vom Gesetz vorgeschrieben und tatsächlich erfolgt ist, können Dritte ab dem Zeitpunkt der Eintragung nicht einwenden.

Gründungskosten
Für die Gründung der Società a responsabilità limitata fallen neben den Notar- und Eintragungskosten noch die Kosten für die Erteilung einer Umsatzsteuernummer an. Je nach Region variieren die Kosten; grundsätzlich kann ein Betrag von EUR 1.000,00 bis EUR 2.500,00/3.000,00 zu zahlen sein.

Geschäftsführung
Die Geschäfte der Gesellschaft können durch einen Alleingeschäftsführer oder einen Verwaltungsrat durchgeführt werden. Im letzteren sind mehrere Personen als Geschäftsführer tätig, die entweder nur gemeinschaftlich für die Gesellschaft handeln können oder eine Einzelvertretungsbefugnis haben. Soweit die Einzelvertretung besteht, haben die übrigen Geschäftsführer aber in der Regel ein Widerspruchsrecht.

Wenn das Stammkapital EUR 120.000,00 übersteigt oder bezüglich Umsatz und Unternehmensgröße bestimmte gesetzliche Schwellenwerte überschritten werden, ist zur Kontrolle der Geschäftsführung ein Prüfungskollegium wie bei einer Aktiengesellschaft einzurichten.

Durch die Geschüftsführung der Società a responsabilità limitata sind die entsprechenden Gesellschaftsbücher zu führen. Der Jahresabschluss muss mindestens eine verkürzte standardisierte Bilanz und eine Stellungnahme zur Gewinnverwendung beinhalten. Eine Abschrift des genehmigten Jahresabschlusses ist beim Handelsregister zu hinterlegen.

Durch die Verab­schiedung der EG-Harmoni­sierungs­richt­linie vom 18.12.1986 wurde in der EU eine weit­gehende Verein­heitlichung des Handels­vertreter­rechtes geschaffen. In Deutschland finden seither die Vorgaben der europäischen Richt­linie in den Regelungen der §§ 84 HGB ihren Nieder­schlag, im italienischen Recht in den Art. 1742 Codice Civile und dem „accordo economico collettivo per la disciplina del rapporto di agenzia e rappresentanza commerciale del settore del commercio“ vom 26.02.2002. Bei letzterem handelt es sich um ein in Italien allgemeinverbindliches Übereinkommen, das die in den Codice Civile aufgenommenen Regelungen im einzelnen weiter ausführt und vertieft.

Aber auch trotz der EG-Harmonisierungsrichtlinie können noch Unterschiede im Handelsvertreterrecht bestehen, da die Richtlinie durchaus einige Fragen offen gelassen hat und es in diesen Punkten bei rein nationalen Regelungen bleibt.

Im Folgenden sollen kurz einige Regelungen des deutschen und italienischen Rechts skizziert werden. Vorab ist festzuhalten, dass beide Länder die Vorgaben der EU weitgehend übereinstimmend übernommen haben. Trotzdem sollte vor Abschluss eines Vertrages sorgfältig überlegt werden, welches Recht – deutsches oder italienisches- für das Vertragsverhältnis gilt bzw. gelten soll. Diese Frage geht stets einher mit der Überlegung, ob und welcher Gerichtsstand vereinbart werden soll.

Das anwendbare Recht
Ohne Rechtswahl wird bei dem Vertrag das Recht angewendet, mit dem dieses die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 II EGBGB). Für einen deutschen Handelsvertreter, der in Italien tätig ist oder der mit einem italienischen Unternehmen einen Handelsvertretervertrag abschließt, wird ohne Rechtswahl das Recht am Ort seiner Niederlassung bzw. seines Wohnsitzes gelten. Bei Geltung deutschen Rechts, sollte dann auf alle Fälle auch ein deutsches Gericht als Gerichtsstand gewählt werden, denn ansonsten müssten im Streitfall evtl. italienische Richter deutsches Recht anwenden, was sicherlich nicht von Vorteil ist.

Provisionsanspruch
Was den Provisionsanspruch betrifft, so ist dieser in Deutschland in den §§ 87-87c HGB geregelt, in Italien in Art. 1748 Codice Civile. Die Regelungen bezüglich der Anspruchsentstehung sind in Italien und Deutschland unabdingbar und sie sehen vor, dass dem Handelsvertreter für alle, während der Vertragsdauer abgeschlossenen Geschäfte, die auf sein Bemühen zurückzuführen sind, ein Provisionsanspruch zusteht. Hinsichtlich der Höhe sind die Vertragsparteien frei – ist jedoch keine Regelung diesbezüglich getroffen worden, ist der Satz zu vergüten.

Ausgleichsanspruch
Auch die „Entschädigung“ im Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses ist in beiden Staaten ähnlich geregelt (§ 89 b HGB bzw. Art. 1751 Codice Civile):
Das Unternehmen schuldet dem Vertreter bei Beendigung des Vertrages grundsätzlich einen Ausgleich. Wenn dieser dem Unternehmen neue Kunden gebracht oder bereits bestehende Geschäfte ausgedehnt hat, verliert der Handelsvertreter durch die Beendigung des Vertrages Provisionsansprüche und die Zahlung, die nach allgemeinen Grundsätzen der Billigkeit entspricht. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der Handelsvertreter für diese Voraussetzungen die Beweislast trägt, d.h. er muss beweisen, dass dem Unternehmer Vorteile aus seiner Tätigkeit erwachsen sind – dies kann im Einzelfall oft schwierig werden.
Der nach Art. 1751 Codice Civile bzw. § 89 b HGB geregelte Ausgleichsanspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Vertrag durch den Handelsvertreter gekündigt wird, ohne dass ein Verhalten des Unternehmens hierzu begründeten Anlass gegeben hat und auch nicht eine alters- oder krankheitsbedingte Kündigung vorliegt.

Eine Besonderheit hinsichtlich der Berechnung und Höhe des Ausgleichsanspruchs bietet hier der „accordo economico collettivo per la disciplina del rapporto di agenzia e rappresentanza commerciale del settore del commercio”, indem er den Ausgleichanspruch am Ende der Vertragsbeziehungen in drei Elemente unterteilt und dem Handelsvertreter bereits durch das erste Element, die sogenannte „indennità di risoluzione“ einen Ausgleichsanspruch zuspricht. Die „indennità di risoluzione“ stellt eine Entschädigung für den Verlust der Vertretung als solcher dar – unabhängig davon, ob beim Unternehmen ein Kundenzuwachs zu verzeichnen ist – selbstverständlich vorausgesetzt, dass ein Anspruch auf Ausgleich nicht wegen z.B. unbegründeter Eigenkündigung ausgeschlossen ist.

Auch für die Berechnung werden eigene Kriterien aufgestellt – je nach Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und erhaltener Provisionszahlungen legt der „Accordo economico collettivo del settore commerciale“ bestimmte Prozentzahlen fest, so werden z.B. 3% für Provisionszahlungen bis zu einem Betrag von € 6.197, 48 Jahresprovision angesetzt.

In beiden Ländern ist für den Ausgleichsanspruch jedoch eine Höchstgrenze festgelegt (§ 89b HGB; Art. 1751 Codice Civile): Er darf eine Jahresprovision aus dem Durchschnitt der letzten 5 Tätigkeitsjahre nicht übersteigen – dauert das Vertragsverhältnis nicht 5 Jahre, ist der Durchschnitt des betreffenden Zeitraums anzusetzen. Die Festlegung einer Höchstgrenze bedeutet aber auch, dass der Ausgleichsanspruch durchaus niedriger angesetzt werden kann. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs bzw. den, beim Unternehmen verbleibenden Vorteilen ist stets auch die natürliche Kundenfluktuation zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Ausgleich ist innerhalb einer Frist von 12 Monaten geltend zu machen (§ 89b HGB; Art. 1750 Codice Civile).

Anwaltskanzlei Cariglino
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für deutsch-italienisches Recht