Die deutsch-italienische Staatsangehörigkeit

Die italienischen Ehe­paare erwerben keine Befugnis, die deutsche Staats­angehörig­keit als Folge ihrer Ehe oder ihres Wohn­sitzes in Deutschland zu erhalten.

Im Fall der deutsch-italienischen Ehepaare entsteht dagegen nach deutschem Recht einer­seits die Befugnis für den Ehe­gatten eines deutschen Staats­angehörigen, die deutsche Staats­angehörig­keit als Folge der Ehe­schliessung zu erwerben. Dazu sollen die allgemeine Voraus­setzungen des § 8 RuStAG sowie die besondere Voraus­setzungen des Verlustes der vorherigen Staatsangehörigkeit und der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse erfüllt werden.

Der Erwerb ist auch innerhalb eines Jahres nach der Scheidung oder dem Tode des Ehegatten möglich, falls die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind zusteht, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erfolgt heute nicht mehr automatisch wie in der Vergangenheit, sondern nur auf Antrag. Das Interesse an einer Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist aber aufgrund Art. 6 I GG nicht ohne weiteres vorrangig gegenüber dem Interesse an einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie. Die Behörden müssen demzufolge die Zumutbarkeit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit prüfen, um die Mehrstaatigkeit zu verfolgen.

Ferner kann ein mit einem Deutschen verheirateter Ausländer auch gemäß § 8 I RuStAG eingebuergert werden, wenn er nicht gemäß § 9 RuStAG eingebürgert werden kann, weil er seine vorherige Staatsangehörigkeit nicht verliert.

Andererseits verliert der deutsche Staatsangehörige die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er durch Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt und wenn er weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat. Für den Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach einem Verlust gemäß § 25 RuStAG muss die fremde Staatsangehörigkeit rückwirkend entzogen werden. Es gibt aber die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch vorherige Genehmigung beizubehalten (§ 25 II RuStAG). Diese Norm ist weitgehend vom Strassburger Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6.5.1963 inspiriert.

Bis zum Jahre 1983 erfolgte der Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes für die Frauen, die einen Italiener heirateten. Das bedeutet jedoch keinen Verlustgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit. Diese Frauen waren deswegen Doppelstaatler. Von jenem Zeitpunkt an erfolgt dagegen der Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit durch Antrag. Die Normen über die Staatsangehörigkeit wurden dann vielfach geändert, massgeblich ist heute für den Erwerb durch Antrag das art.1 i. V. m. 8 D.P.R. 18.4.1994 n. 362.

Der ausländische Ehegatte eines italienischen Staatsangehörigen kann die italienische Staatsangehörigkeit erwerben, wenn er seit sechs Monaten in Italien seinen Wohnsitz gehabt hat. Ohne Wohnsitz in Italien ist der Verlauf von drei Jahren seit der Eheschliessung erforderlich (art. 5 l. 5.2.1992 n. 91).
Ein notwendiger Verzicht oder Verlust der vorherigen Staatsangehörigkeit ist für den Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit nicht vorgesehen. Heutzutage sollten die Doppelstaatler als Folge der deutschen Anwendung des Prinzips der Verringerung der Mehrstaatigkeit im deutsch-italienischen Rechtsverkehr vermindert werden.

Ein Verlust der erworbenen Staatsangehörigkeit wegen Scheidung ist weder von der italienischen noch von der deutschen Rechtsordnung vorgesehen.