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Eingetragene Lebenspartnerschaft

Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Die Rechtsverhältnisse von eingetragenen Lebenspartnerschaften wurden durch das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.2.2001 (LPartG) geregelt. Mit der am 1.1.2005 in Kraft getretenen Novelle zum LPartG wurden die Rechtsverhältnisse von eingetragenen Lebenspartnerschaften dem Eherecht weiter angeglichen.

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann von zwei Personen gleichen Geschlechts eingegangen werden. Das Lebenspartnerschaftsgesetz bestimmt keine konkrete Stelle vor der die Lebenspartnerschaft geschlossen werden kann, sondern überlässt diese Bestimmung den 16 Bundesländern.

In Nordrhein-Westfalen sind die Standesämter zuständig.

Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen führen und müssen einander Unterhalt leisten. Sie sind Familienangehörige und es gilt das gesetzliche Erbrecht.

Sie können für Kinder ihres Partners, für die er/sie die elterliche Sorge hat, alltägliche Dinge mit entscheiden und in Notfällen alle notwendigen Entscheidung für die Kinder auch allein treffen.

Nach der Neuregelung ab 1.1.2005 gilt:

  • Sie können dem leiblichen Kind des anderen Partners den Lebenspartnerschaftsnamen geben, falls der Lebenspartner die elterliche Sorge hat und das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, und sie können es adoptieren (Stiefkindadoption).
  • Sie leben – wie Eheleute – miteinander im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und können ihren Güterstand auch vertraglich abweichend regeln.
  • Sie haben Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung als Hinterbliebene des Partners bzw. der Partnerin.

Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Auf Antrag eines Lebenspartners kann das Familiengericht die Lebenspartnerschaft aufheben.

Voraussetzungen hierfür sind nach § 15 LPartG (alternativ) dass:

  • die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und beide die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder nicht erwartet werden kann, dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden kann,
  • die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben und ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt,
  • die Fortsetzung für den Antragsteller eine unzumutbare Härte wäre, aus Gründen, die in der Person des anderen Partners liegen (ohne die vorgenannten Trennungszeiten).

Gerichtliches Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen

Für die gerichtlichen Regelungen, die mit der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft zusammen hängen, gelten im Wesentlichen die selben Verfahrensregeln wie bei Trennung und Scheidung einer Ehe, was z.B. anwaltliche Vertretung,Verfahrenskostenhilfe und Kosten angeht.

Versorgungsausgleich

Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich (also ein Ausgleich der während der Zeit der Partnerschaft angesammelten Rentenansprüche wie bei der Ehe) in der Regel durch bei Lebenspartnerschaften, die nach dem 01.01.2005 geschlossen worden sind. Für Partnerschaften, die davor geschlossen worden sind, ist der Versorgungsausgleich nicht vorgesehen. Es sei denn, dass die Partner eine entsprechende Erklärung beim Amtsgericht abgegeben haben.

Die Lebenspartner können durch notariellen Vertrag die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausschließen oder ihn modifizieren. Das Familiengericht nimmt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hier nur noch eine sog. Inhalts – und Ausübungskontrolle vor.

Für eingetragene Lebenspartnerschaften, die vor dem 1.1.2005 bereits existierten, wurde in den Übergangsregelungen die Möglichkeit geschaffen, durch gemeinsame notarielle Erklärung bis zum 31.12.2005 zum zuständigen Amtsgericht die Durchführung eines Versorgungsausgleichs festzulegen. Tun sie das nicht, so gibt es keinen Versorgungsausgleich.

Unterhalt

Ein Lebenspartner kann von dem anderen während des Zusammenlebens, nach Trennung und nach Aufhebung der Partnerschaft Unterhalt verlangen. Die Voraussetzungen entsprechen denen bei der Ehe. Unterhaltsansprüche hat nach Trennung und Aufhebung nur, wer sich nicht durch zumutbare Arbeit selbst unterhalten kann.

Unterhaltsansprüche können gerichtlich mit dem Trennungsverfahren oder auch unabhängig davon geltend gemacht werden.

Wohnungszuweisung und Hausratsverteilung

Bei Streit um Wohnung und Hausrat kann das Familiengericht auf Antrag den Hausrat aufteilen sowie die Wohnung einem der beiden Lebenspartner zuweisen. Den Antrag kann man mit dem Trennungsverfahren oder auch unabhängig davon stellen.

Zugewinnausgleich

Nach der Novellierung zum LPartG leben die Partner – wie Ehegatten – im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie keine ausdrückliche andere Regelung durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag treffen. Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft besteht dann – wie bei der Scheidung einer Ehe – ein Anspruch auf Ausgleich des während der eingetragenen Partnerschaft angesammelten Vermögens. Auch dieser Antrag kann mit dem Trennungsverfahren verbunden werden oder getrennt geltend gemacht werden. Für diesen Antrag muss man einen Anwalt beauftragen.

Rechtliche Regelungen für Lebenspartnerschaften, die vor dem 1.1.2005 geschlossen wurden

Für Lebenspartnerschaften, die vor dem Inkrafttreten der Novelle, also vor dem 1.1.2005 bereits bestanden haben, gelten eine Reihe von Übergangsvorschriften. Die Lebenspartner konnten bis zum 31.12. 2005 gegenüber dem zuständigen Amtsgericht Erklärungen zur Weitergeltung des vor dem 1.1.2005 geltenden Rechts abgeben. Das betrifft insbesondere das Güter- und Unterhaltsrecht. Wollen die Lebenspartner einer schon vor dem 1.1. 2005 existierenden Partnerschaft bei Aufhebung derselben einen Versorgungsausgleich durchführen, können sie dies gemeinsam durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem Amtsgericht festlegen.

Ehescheidung nach deutschem Recht

Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Scheidung nach deutschem Recht.

Nach § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Vorausgesetzt wird in der Regel eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr, wobei eine räumliche Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung mitgerechnet wird. Bei einer kürzeren Trennungszeit kann die Ehe nach § 1565 Absatz 2 BGB nur geschieden werden, „wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde“.

Wann ist nun eine Ehe gescheitert? In § 1565 Absatz 1 Satz 2 BGB heißt es dazu: „Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen.“ Vorausgesetzt wird also: eine Trennung der Eheleute; es besteht keine Hoffnung, dass sie wieder zusammenfinden (so genannte „Zerrüttung der Ehe“).

Diese Voraussetzungen müssen im Scheidungsprozess vorgetragen und evtl. sogar bewiesen werden. Während die Trennungszeit in der Regel leicht zu beweisen ist, kann es oft schwerer zu beweisen sein, dass die Ehe zerrüttet ist, dass also keinerlei Hoffnung auf Besserung mehr besteht. Das Gesetz bestimmt daher in § 1566 BGB, dass in den folgenden zwei Fällen die Ehe als zerrüttet gilt, ohne dass es noch eines Beweises bedarf.

Die Zerrüttung der Ehe ist bewiesen, wenn entweder die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen, oder wenn die Eheleute mindestens 3 Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehegatte keine Scheidung will.

Zu unterscheiden sind also insgesamt 4 Fälle:

  1. Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres
  2. Einvernehmliche Scheidung nach mind. einem Trennungsjahr
  3. Streitige Scheidung nach mind. einem Trennungsjahr
  4. Scheidung nach drei Jahren Trennung

Der Versorgungsausgleich

Grundsätzlich wird in jedem Scheidungsverfahren der so genannte „Versorgungsausgleich“ mitgeregelt. Beim Versorgungsausgleich geht es darum, dass die während der Ehezeit von beiden Eheleuten erworbenen Altersversorgungen – Renten, Pensionen etc. – geteilt werden.

Während der Ehezeit haben meistens beide Eheleute für ihre Altersvorsorge entweder Rentenversicherungsbeiträge und/oder Beiträge zu einer betrieblichen Rentenversicherung eingezahlt. Hinzu kommt evtl. eine private Altersvorsorge, z.B. bei Selbständigen. Freiberufler (z.B. Ärzte, Künstler, Anwälte, Architekten) zahlen Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk. Auch die Riesterrente wird ausgeglichen. Als Beamter hat man Anspruch auf die Beamtenversorgung. Bei allen diesen verschiedenen Formen der Altersvorsorge entstehen bereits während des Berufslebens so genannte Rentenanwartschaften, also Ansprüche auf eine zukünftige Rente. Die Höhe dieser Anwartschaften richtet sich meist danach, wie viel Beiträge man bisher eingezahlt hat, was wiederum meist davon abhängt, wie viel man bisher verdient hat. Bei Beamten hängt die Höhe der Anwartschaften u.a. von der Dienstzeit ab.

Fast immer sind diese Rentenanwartschaften bei den Ehegatten unterschiedlich hoch. Oft haben z.B. Frauen geringere Anwartschaften, weil sie während der Zeiten der Kindererziehung keine Altersvorsorge betrieben oder im Einverständnis mit dem Ehemann den Haushalt geführt haben oder aus anderen Gründen. Unterschiedlich hohe Anwartschaften entstehen auch, wenn die Eheleute unterschiedlich viel verdient haben, wenn einer von beiden längere Zeit arbeitslos war oder wenn einer von beiden im öffentlichen Dienst ist.

Durch den Versorgungsausgleich werden diese Unterschiede ausgeglichen. Jeder Ehegatte bekommt die Hälfte derjenigen Rente oder Pension des anderen Ehegatten, die dieser während der Ehezeit hinzu erworben hat. Im Ergebnis haben nach dem Versorgungsausgleich beide Ehegatten dann eine gleich hohe Altersversorgung (bezogen auf die Ehezeit).

Der Unterhaltsanspruch

Für viele Betroffene stellt sich die Frage, ob sie nach der Scheidung Unterhalt zahlen müssen bzw. wie viel Unterhalt sie oder die gemeinsamen Kinder bekommen.

Im Scheidungsverfahren beim Gericht werden die Unterhaltsansprüche grundsätzlich allerdings nicht mitgeregelt. Das Familiengericht befasst sich nur dann mit dem Unterhalt, wenn ein Ehegatte dies ausdrücklich beantragt.

Es ist daher möglich und auch zu empfehlen, sich wenn es geht außergerichtlich über die Unterhaltsfragen zu einigen. Denn die Kosten eines Unterhaltsprozesses können hoch sein – viel höher als die reinen Scheidungskosten.

Kindesunterhalt

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, solange die Kinder ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das gilt zunächst einmal für alle Kinder unter 14 Jahren. Jugendliche und volljährige Kinder, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden und nicht genug eigenes Einkommen haben, besitzen ebenfalls einen Unterhaltsanspruch. Das gleiche Kinder, die aufgrund einer Krankheit nicht erwerbstätig sein können.

Der Gesamt-Unterhaltsanspruch eines Kindes kann sich aus drei verschiedenen Teilen zusammensetzen: dem normalen Regelunterhalt, einem etwaigen Mehrbedarf sowie eventuell zusätzlichem Sonderbedarf.

1. Regelunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle

Dies ist der normale Basisunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Bei Kindern, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, richtet sich die Höhe des Unterhaltsbedarfs grundsätzlich nach dem Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Bei Studenten oder Kindern mit eigenem Hausstand beträgt der Unterhaltsbedarf 670,- Euro.

2. Mehrbedarf

Eventuell gibt es darüber hinaus einen Anspruch auf Ausgleich von Mehrbedarf. Das kann der Fall sein, wenn dem Kind regelmäßige monatliche Mehrkosten entstehen, die unvermeidbar sind und die durch den „normalen“ Regelunterhalt nicht abgegolten werden.

3. Sonderbedarf

Schließlich kann zusätzlich noch ein Anspruch auf Sonderbedarf bestehen. Sonderbedarf sind kurzfristige, unvorhersehbare und außerplanmäßige Sonderausgaben.

Ehegattenunterhalt

Leben Eheleute getrennt, so muss meist derjenige Ehegatte, der ein höheres Einkommen hat, dem anderen Ehegatten Unterhalt zahlen. Diese Unterhaltspflicht besteht in vielen Fällen auch nach der Scheidung weiter fort. Der Unterhaltsanspruch endet also nicht etwa mit dem Scheidungsbeschluss! Die Höhe des Unterhaltsanspruchs hängt vom Einkommen der beiden Eheleute ab. Deshalb ist es sehr wichtig, dieses Einkommen korrekt zu berechnen und zu wissen, welche Ausgaben abgezogen werden können. Beim Ehegattenunterhalt sind zwei Zeitabschnitte zu unterscheiden, für die unterschiedliche Regeln gelten:

  • Bis zur Scheidung geht es um den so genannten Trennungsunterhalt.
  • Nach der Scheidung geht es um den nachehelichen Unterhalt .

Die Voraussetzungen des Trennungsunterhalts:

Für den Trennungsunterhalt gibt es praktisch nur eine einzige Voraussetzung: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat weniger Einkommen hat als der andere Ehegatte.

Beispiel: Der Ehemann verdient netto 1.800,- €, die Ehefrau verdient netto 1.500,- €. Da der Ehemann netto mehr verdient als die Frau, muss er ihr Unterhalt zahlen. Der Unterhalt der Ehefrau beträgt rund 150,- Euro.

Es kommt nicht darauf an, worauf der Einkommensunterschied beruht. Solange die Ehe noch nicht geschieden ist, reicht grundsätzlich der bloße Einkommensunterschied aus, um einen Anspruch auf Trennungsunterhalt zu begründen.

Deshalb kann auch dann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegeben sein, wenn der Unterhaltsberechtigte „eigentlich“ genug eigenes Einkommen hat, um davon leben zu können.

Die Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts

Der nacheheliche Unterhalt ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als der Trennungsunterhalt. Es reicht nicht aus, dass ein Einkommensunterschied besteht. Vielmehr muss grundsätzlich hinzukommen, dass dieser Einkommensunterschied zumindest teilweise seine Ursache in der Ehe hat, also ein „ehebedingter Nachteil“ vorliegt. Anders ausgedrückt: Würde der weniger verdienende Ehegatte ohne die Ehe und ohne die evtl. vorhandenen Kinder heute ein besseres Einkommen haben als er tatsächlich aktuell erzielen kann, so hat er einen Unterhaltsanspruch gegen den mehr verdienenden Ehegatten.

Wie lange muss man nachehelichen Ehegattenunterhalt zahlen?

Grundsätzlich ist ein Unterhaltsanspruch nur gegeben, soweit ehebedingte Nachteile vorliegen. Daraus folgt, dass der Unterhaltsanspruch so lange bestehen bleibt, wie die ehebedingten Nachteile weiterhin vorliegen. Fallen die ehebedingten Nachteile weg, dann entfällt auch der weitere Unterhaltsanspruch.

Das italienische Trennungs- und Scheidungsrecht

Das deutsche und das italienische Scheidungsrecht unterscheiden sich im Wesentlichen dadurch, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung nach italienischem Recht wesentlich erschwert sind. Nach italienischem Recht ist erforderlich, dass zunächst eine Trennung durch das Gericht ausgesprochen wird. Anschließend bedarf es einer dreijährigen Wartezeit, um die Scheidung einreichen zu können. Nach deutschem Recht hingegen ist nur eine einjährige Trennung erforderlich, ohne dass hier zuvor eine Feststellung seitens eines Gerichts erfolgen muss, um eine Scheidung auszusprechen.

Zuständigkeit der Gerichte

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Ort des Wohnsitzes des Antragsgegners. Wenn dieser sich an einem unbekannten Ort aufhält, ist das Gericht am Ort des Wohnsitzes des Antragsstellers zuständig. Wohnen beide in Deutschland, sind die dortigen Gerichte zuständig. Bei Einvernehmlichkeit haben die Ehepartner auch die Möglichkeit, den Gerichtsstand am Wohnsitz oder Aufenthaltsort einer der Parteien zu wählen.

Trennung und Scheidung

Um sich scheiden lassen zu können, müssen die Eheleute zunächst drei Jahre getrennt leben („von Tisch und Bett“). Dies gilt im Unterschied zum deutschen Recht auch bei der einvernehmlichen Scheidung. Ausgangspunkt für den Lauf der Frist ist das Trennungsurteil. In diesem wird die Trennung (separazione coniugale) gerichtlich festgestellt. Sie kann einvernehmlich (separazione consensuale) oder streitig (separazione giudiziale) erfolgen. Auf Antrag einer der Parteien kann im Trennungsurteil die Verantwortlichkeit für das Scheitern der Ehe festgestellt werden, was für den Anspruch auf Ehegattenunterhalt und das Erbrecht von Bedeutung ist. Nach drei Jahren des Getrenntlebens kann dann der Antrag auf Ehescheidung gestellt werden.

Ehegattenunterhalt
Das italienische Recht macht im Gegensatz zum deutschen Recht keinen Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt.

Das Ehetrennungsurteil muss nach italienischem Recht die erforderlichen Nebenentscheidungen über Sorge- und Umgangsrecht sowie Unterhalt der Kinder und eventuell Ehegattenunterhalt für die Zeit der Trennung enthalten.

Ein Anspruch auf Unterhalt besteht bei Bedürftigkeit des Berechtigten und gleichzeitiger Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Wurde das Verschulden des Ehegatten im Trennungsurteil festgestellt, besteht nur ein Anspruch auf Notunterhalt (alimenti).

Die Höhe des Unterhalts wird vom Gericht nach Ermessen festgelegt, beträgt allerdings höchstens die Hälfte des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten und soll dem Ehegatten den Lebensstandard erhalten, der während der Ehe bestand. Möglich ist auch eine einmalige Abgeltung des Unterhaltsanspruchs. Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt erlöscht mit Wiederheirat. Nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten hat der geschiedene anspruchsberechtigte Ehegatte – bei Bedarf – Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente und auf einen Teil des Erbes. Sollte jedoch sein Verschulden für die Ehescheidung festgestellt worden sein, und bestand bis zum Tod des Ehegatten nur ein Anspruch auf Notunterhalt, verringert sich die Hinterbliebenenrente und das Erbrecht entfällt.

Eheliches Güterrecht

Gesetzlicher Güterstand ist die italienische Gütergemeinschaft (comunione legale), welche nicht mit der deutschen Gütergemeinschaft gleichgesetzt werden kann.

Hierzu zählen sämtliche Anschaffungen, die während der Ehe gemeinsam oder getrennt getätigt wurden. Nicht zu gemeinsamem Vermögen werden vor der Ehe erworbene Gegenstände, Geschenke, Arbeitsmittel und Erbschaften. Kommt es zur Scheidung, werden die Güter aufgeteilt. Für die Durchführung muss – im Gegensatz zum deutschen Recht – kein Antrag gestellt werden. In Italien gilt hierüber der Amtsermittlungsgrundsatz

Das eheliche Güterrecht kann durch Vertrag geregelt werden. Möglich sind: eine vertragliche Gütergemeinschaft (comunione convenzionale), bei der bestimmte Gegenstände, die in der gesetzlichen Gütergemeinschaft nicht gemeinsames Vermögen werden, ausdrücklich aufgenommen werden (z.B. vor der Ehe erworbenes Vermögen) und die Gütertrennung (separazione dei beni). Beide werden notariell beurkundet und müssen auf der Eheurkunde eingtragen werden.

Kindesunterhalt
Die Zuständigkeit der Gerichte und das anzuwendende Recht bestimmt sich beim Kindesunterhalt ausschließlich nach dem Aufenthaltsort des Kindes. Die Höhe des Kindesunterhalts wird am Bedarf des Kindes (Essen, Kleidung, Ausbildung etc.) ausgerichtet und kann jederzeit angepasst werden.

Sorgerecht und Umgangsrecht

Auch beim Sorge- und Umgansrecht ist der Aufenthaltsort des Kindes für die Zuständigkeit der Gerichte und das anzuwendende Recht entscheidend. Für ein in Deutschland ansässiges Kind ist grundsätzlich deutsches Recht anzuwenden. Ein wesentlicher Unterschied zwischen deutschem und italienischem Recht besteht hinsichtlich des Sorgerechts. Der andere Elternteil hat, auch wenn er kein Sorgerecht hat, ein Mitspracherecht bei wesentlichen Fragen wie Ausbildung des Kindes oder Aufenthalt im Ausland. Ferner ist das Umgangsrecht in Italien weiter gefasst als in Deutschland: so wird auch der Familie ein Umgangsrecht eingeräumt.

EU Verordnung zum, auf Scheidungen anwendbaren Rechts.

Seit dem 29. Januar 2013 gelten neue Regelungen* für das auf Scheidungen anwendbare Recht. Anlass dafür ist die EU Verordnung Nr. 1259/10, die regelt, welches materielle Recht im Falle einer Ehescheidung mit Auslandsbezug gilt. Bis zum 21.06.2012 galt, dass vor deutschen Gerichten immer deutsches Scheidungsrecht Anwendung fand, wenn beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige waren, auch wenn die Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten.

Wenn beide Ehegatten italienische Staatsangehörige waren und in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten dann fand, auch vor deutschen Gerichten, die Anwendung italienisches Scheidungsrecht statt.

Die neue EU Regelung Nr. 1259/12 setzt fest nach welchem Recht Sie und Ihr Ehepartner im Falle einer Scheidung geschieden werden würden. Hat ein Ehepaar für den Fall einer Scheidung keine Rechtswahl getroffen, ist nun mit der neuen EU-Verordnung das Recht des Staates anwendbar, in dem beide Ehepartner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mangels vereinbarter Rechtswahl kann es also passieren, dass selbst wenn beide Ehepartner Deutsche sind und die Scheidung vor einem deutschen Gericht eingereicht, ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt aber hier in Spanien oder Italien haben, das deutsche Gericht die Scheidung nach spanischem oder italienischem Recht vornimmt!

Die „Rom-III-Verordnung“ bestimmt nun, dass auch vor einem deutschen Gericht das Recht des Staates Anwendung findet, in dem die Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies gilt jedoch nur, wenn die Ehepartner für den Fall der Scheidung keine Rechtswahl getroffen haben. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich länger als sechs Monate aufhält. Besteht hingegen kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt mehr, so findet das Recht des Staates Anwendung, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, selbst wenn dies nicht in einem Mitgliedsstaat war.

Der Anwendungsbereich der neuen Regelung umfasst das materielle Scheidungsrecht, also die Scheidungsvoraussetzungen (z.B. erforderliche Trennungszeit), ohne deren Vorliegen die Scheidung nicht ausgesprochen wird. Auch der Versorgungsausgleich gehört zum materiellen Scheidungsrecht. Nicht betroffen sind jedoch vermögensrechtliche Folgen der Ehe, Unterhaltspflichten, die elterliche Sorge und Erbschaften.
Es ist daher grundsätzlich zu empfehlen, bereits frühzeitig eine Rechtswahl bezüglich des anzuwendenden Scheidungsrechts zu treffen. Je nach Aufenthaltsland können hierfür unterschiedliche Formerfordernisse gelten. Haben beide Ehegatten den gewöhnlichen Aufenthalt beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland, so ist hierfür eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich.

Beispiel 1:

Herr Cariglino ist deutscher Staatsangehöriger und kommt mit seiner deutschen Ehefrau nach Italien als Mitarbeiter einer großen deutschen Firma. Nach zwei Jahren kommt es zur Trennung. Frau Cariglino kehrt nach Deutschland zurück, Herr Cariglino bleibt in Italien.  Frau Cariglino  stellt in Deutschland einen Scheidungsantrag. Mangels einer Rechtswahlvereibarung wird das deutsche Gericht italienisches Recht anwenden (also Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten).

Gesetzliche Erbfolge in Italien

Gesetzliche Erbfolge in Italien – wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Ist italienisches Erbrecht anzuwenden und hat der Verstorbene (Erblasser) kein Testament, gilt die sog. gesetzliche Erbfolge nach italienischem Erbrecht. Diese wird hier kurz dargestellt.

Erbrecht der Verwandten

Die gesetzliche Erbfolge  bestimmt sich in erster Linie nach der Verwandtschaft zum Erblasser. Zunächst erben Abkömmlinge der absteigenden Linie zu (Art. 566 CC). Die Kinder erben zu gleichen Teilen und schließen die anderen Verwandten (aber nicht den Ehegatten) von der Erbfolge aus. Die Enkel und übrigen Abkömmlinge treten an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes (Art. 567 CC). Gibt es zum Zeitpunkt des Todes keine Abkömmlinge des Verstorbenen,  beerben ihn seine Eltern und die Geschwister zu gleichen Teilen (Art. 568 CC). Erben die Eltern neben dem überlebenden Ehegatten, erhalten die Eltern 1/3 der Erbschaft, wenn keine Geschwister vorhanden sind, und ¼, wenn Geschwister vorhanden sind, welche dann das verbleibende 1/12 erben. Sind beide Eltern verstorben, wird der gradnächste Vorfahre Erbe  (Art. 569 Abs. 2 CC). Gibt es auch keine Vorfahren, erbt der Ehegatte allein (Art. 583 CC).

Ansprüche des überlebenden Ehegatten

Sofern testamentarisch nichts anderes bestimmt wurde, erhält der ungetrennt lebende oder nicht schuldhaft getrennt lebende Ehegatte einen Anteil am Nachlass in folgender Höhe:

  1/2 neben einem Abkömmling (Art. 581 CC)

  1/3 neben mehreren Kindern (Art. 581 CC)

  2/3 neben ehelichen Aszendenten oder Geschwistern (Art. 582 CC)

  1/1 in allen anderen Fällen (Art. 583 CC).

Daneben erhält er nach Art. 540 Abs. 2 CC  noch das Wohnrecht an der Ehewohnung und die Nutzung des Hausrates, sofern sie im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder dem Alleineigentum des Verstorbenen standen.

Gibt es einen Pflichtteil?

Auch nach italienischem Erbrecht gibt es eine Art Pflichtteilsrecht. Der Erblasser kann nur über einen Teil des Nachlasses frei verfügen (sog. „disponible“). Der nicht frei verfügbare Teil des Nachlasses, die „riserva“, steht den privilegierten Erben zu

Italienisches Erbrecht – Pflichtteil

Auch wenn italienisches Erbrecht anzuwenden ist, ist der Erblasser nicht völlig frei, über seinen Nachlass zu verfügen. Anders als beim deutschen Pflichtteil, muss der Erblasser bestimmten Erben einen Teil zuwenden, das sog. Noterbrecht (auch „Vorbehaltserbrecht“ genannt). Dem Noterben („legittimari“) fällt – auch wenn der Erblasser etwas Anderes bestimmt hat – immer dieser Noterbteil („riserva“) zu. Das Recht auf den Pflichtteil entsteht also immer dann, wenn der Erblasser einen gesetzlichen Erben nicht testamentarisch bedacht hat. Pflichtteilsberechtigte sind ausschließlich der Ehegatte, die ehelichen und unehelichen Kinder und die ehelichen Vorfahren (Eltern der Ehegatten), mit jeweils unterschiedlichen Quoten. Dem Ehegatten steht zu: 1/2, wenn der Erblasser kinderlos war; 1/3, wenn der Erblasser ein Kind hatte; 1/4, wenn der Erblasser mehrere Kinder hatte. Hinzu kommt das Wohnrecht für die gemeinsame Ehewohnung. Den Kindern steht zu: 1/2 bei einem Kind; 2/3 bei mehreren Kindern.

Wurden weder die Kinder, noch der Ehegatte testamentarisch bedacht, berechnen sich die Quoten wie folgt: ein Kind und der Ehegatte bekommen jeweils 1/3; mehrere Kinder bekommen zusammen 1/2 und der Ehegatte 1/4. Hinzu kommt das Wohnrecht für den Ehegatten in der Ehewohnung. Bei Verletzung der Rechte der Pflichtteilsberechtigten sind vorherige Verfügungen nicht automatisch unwirksam, sondern müssen mittels Herabsetzungsklage (azione di riduzione) angefochten werden. Die italienische Pflichtteilsquote ist demnach, im Gegensatz zu deutschem Recht, Höher festgesetzt.

Noterbrecht der Kinder und deren Abkömmlinge (ohne Zusammentreffen mit Ehegatten)

Dem einzigen Kind des Erblassers ist die Hälfte des Nachlasses vorbehalten (Art. 537 Abs. 1 CC). Bei mehreren Kindern sind zwei Drittel vorbehalten (Art. 537 Abs. 2 CC). Die Abkömmlinge der Kinder treten bei Vorversterben der Kinder in deren Rechte ein (vgl. Art. 536 Abs. 2 CC).

Noterbrecht des Ehegatten (ohne Zusammentreffen mit Kindern)

Zugunsten des Ehegatten ist die Hälfte vorbehalten (Art. 540 Abs. 1 CC). Außerdem steht dem überlebenden Ehegatten gemäß Art. 540 Abs. 2 CC das Wohnrecht an der Familienwohnung und das Nutzungsrecht der Einrichtung zu.

Zusammentreffen der Ehegatten und der Kinder

Bei dem Zusammentreffen eines einzigen Kindes und des Ehegatten, ist jedem ein Drittel des Vermögens vorbehalten (Art. 542 Abs. 1 CC). Bei mehreren Kindern ist diesen zusammen die Hälfte des Vermögens und dem Ehegatten ein Viertel des Nachlasses vorbehalten (542 Abs. 2 CC).

Aszendenten

Hinterlässt der Erblasser keine Kinder oder Abkömmlinge, ist den ehelichen Aszendenten ein Drittel des Nachlasses vorbehalten (Art. 538 Abs. 1 CC). Neben einem überlebenden Ehegatten ist den Aszendenten nur ¼ des Nachlasses vorbehalten (Art. 544 Abs. 1 CC).

Geltendmachung des Pflichtteils

Der Pflichtteilsberechtigte wird erst Erbe, wenn er erfolgreich eine sog. Herabsetzungsklage durchgeführt hat oder die Erben das Noterbrecht anerkennen.

Wie komme ich ins Grundbuch?

Gemäß Art. 2643 CC ff. ist für die Umschreibung des Grundbuchs („trascrizione“) zunächst eine Erbschaftsannahme durchzuführen. Außerdem sind diverse Unterlagen vorzulegen und die Erbschaftsteuer zu erklären.

Steuern bei Italien Erbschaft – Erbschaftssteuer, Registersteuer und Hypothekensteuer. Nachfolgender Artikel gibt einen Überblick über die bei Vererbung von Immobilien in Italien anfallenden Steuern.

Die italienische Erbschaftsteuer wurde per 01.01.2007 wieder eingeführt („Imposta sulle successioni e donazioni“). Im Grundsatz fällt die Erbschaftsteuer im Hinblick auf den gesamten Nachlass an. Hat der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz aber nicht in Italien, unterliegt nur sein in Italien belegenes Vermögen der italienischen Erbschaftsteuer.

Steuersatz und Freibeträge

Der Steuersatz ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis, vom Wert der Güter und von der Art der vererbten Wirtschaftsgüter. Für Ehegatten und Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) beträgt der Freibetrag 500.000 Euro und der Steuersatz beträgt 4 Prozent. Für Verwandte in der Nebenlinie bis zum vierten Grad sowie für die mit dem Erblasser verschwägerten Personen beträgt der Steuersatz 6 %. Einen Freibetrag gibt es nicht. Alle anderen Personen haben  keinen Freibetrag und der Steuersatz beträgt 8 Prozent.

Erklärung der italienischen Erbschaftsteuer

Die Erben oder Vermächtnisnehmer sind nach Art. 28 des italienischen Erbschaftsteuergesetzes verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten seit der Eröffnung der Erbfolge (Tod des Erblassers) die Erbschaftssteuer zu erklären („dichiarazione di successione“). Anzugeben sind u.a. die Personalien und der letzte Wohnsitz des Erblassers, alle Hinterbliebenen mit Codice Fiscale (italienische Steuernummer) des Erblassers Sterbeurkunde (certificato di morte“) und die Aktiva und Passiva des Erblassers. Beizufügen sind Bescheinigungen über den Familienstand des Erblassers (certificato di stato di famiglia), beglaubigte und erforderlichenfalls apostillierte Kopien des eröffneten und registrierten Testaments, Katasterauszüge, ausländische Steuerbescheide etc. Zuständig ist die Registersteuerbehörde am letzten Wohnsitz des Erblassers. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, so ist die Registersteuerbehörde in Rom zuständig.

Weitere Steuern bei Vererbung von Grundstücken in Italien

Neben der Erbschaftssteuer fällt in Italien bei Vererbung von Immobilien unter Umständen zusätzlich sog. „Registersteuer“ (Steuersatz 2 % bzw. 4 %), Hypothekensteuer (3 %) und Katastersteuer an (1 %). Schließlich fällt bei Steuerpflicht in Deutschland außerdem deutsche Erbschaftsteuer an, wobei die italienische Erbschaftsteuer unter Umständen auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet werden kann.

Deutsche Erbschaftsteuer

Daneben können die Begünstigten auch in Deutschland steuerpflichtig sein. Die in Italien gezahlte Erbschaftsteuer kann in Deutschland angerechnet werden.

Muss ich in Italien Erbschaftssteuer zahlen?

Italien hat die Erbschaftsteuer am 01.01.2007 wieder eingeführt. Daneben fallen unter Umständen weitere Steuern an.

Muss ich auch in Deutschland Erbschaftsteuer zahlen?

Das ist leider oft der Fall. Allerdings besteht die Möglichkeit der Anrechnung der italienischen Erbschaftsteuer.

Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

In vielen Fällen besteht sowohl in Deutschland Steuerpflicht als auch im Ausland. Derzeit sind im Bereich der Erbschafts- und Schenkungsteuern nur wenige Doppelbesteuerungsabkommen z.B. mit der Schweiz, den USA, Schweden, Dänemark in Kraft. Mangels solcher Abkommen kann eine Doppelbesteuerung nur nach § 21 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) vermieden werden.

Anrechnung erfolgt nur auf Antrag

Die Anrechnung ausländischer Steuern erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag sollte unbedingt vor der Bestandskraft des deutschen Erbschaftsteuerbescheids gestellt werden, da eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheids zwecks Doppelbesteuerung nach Bestandskraft nicht mehr in Frage kommt (vgl. FG Düsseldorf, EFG 1998, 1605 f.).

Anrechnung nur bei unbeschränkter Steuerpflicht

Eine Anrechnung erfolgt nur, wenn mindestens ein Beteiligter der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegt.

Bei Vermögen im In- und Ausland nur quotenmäßige Anrechnung

Besteht der Nachlass nur zum Teil aus Auslandsvermögen, so kann im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer nur entsprechend dem ausländischen Anteil des Gesamtvermögens angerechnet werden.

Ist das Auslandsvermögen in verschiedenen ausländischen Staaten belegen, ist dieser Teil für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.

Frist zur Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer?

Der Antrag kann im Grundsatz fristlos gestellt werden. Die ausländische Steuer ist aber nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist (vgl. § 21 Abs. 4 ErbStG). In der Regel ist dies unproblematisch. Es gibt aber Fälle, wo eine Anrechnung aus diesem Grund ausscheidet.

Wer sicher gehen will, dass er nicht zweimal Erbschaftsteuer zahlt, sollte sich beraten lassen, da es oftmals unschwer möglich ist, ausländische oder deutsche Erbschaftssteuer zu vermeiden oder zu verringern.

Italienisches Erbrecht

Italienisches Erbrecht – Annahme der Erbschaft

Ist italienisches Erbrecht anzuwenden, geht der Nachlass nicht von selbst auf den oder die Erben über. Vielmehr ist erforderlich, dass die Erbschaft angenommen wird, sog. Antrittserwerb. Hierfür ist es erforderlich, gegenüber einem Notar oder auch der Gemeindeverwaltung die Annahme der Erbschaft zu erklären.  Ein privatschriftliches Testament muss zuvor eröffnet werden. Bei gesetzlicher Erbfolge ist der Grund der Berufung darzulegen und durch eine Art eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen.

Auch wenn deutsches Erbrecht anzuwenden ist, muss die Erbschaft in Italien erklärt werden, wenn sich im Nachlass Immobilien befinden, da gemäß Art. 2643 CC ff. die Annahme der Erbschaft Voraussetzung für die Umschreibung des Grundbuchs ist („transcrizione“). Das Recht,  die Erbschaft anzunehmen, verjährt in 10 Jahren,  berechnet ab Erbschaftseröffnung.

Klage auf Herausgabe des Nachlasses gegen den Erbschaftsbesitzer

Nach dem Codice  Civile kann der Erbe zu jeder Zeit vor Gericht auf Anerkennung seiner Erbeneigenschaft ( art. 533 c.c.) und auf Rückgabe des Erbschaftsvermögens (oder des Erbanteils) klagen. Diese Klage ist unverjährbar. Der Kläger muss dartun können, dass er Erbe geworden ist. Um Erbe zu werden, ist es erforderlich, dass der Kläger zuerst die Erbschaft annimmt (Antrittserwerb). Hierfür beträgt die Frist 10 Jahre. Nach Ablauf von 10 Jahren kann daher ohne vorherige Erbschaftsannahme keine Klage mit Aussicht auf Erfolg  erhoben werden.

In welcher Form kann ich ein Testament errichten?

Das italienische Erbrecht kennt – wie das deutsche Erbrecht – sowohl das notarielle Testament als auch das eigenhändige Testament.

Form des Testaments. Die Form eines nach italienischem Erbrecht anzuwenden für die  Errichtung eines Testaments.

Zu unterscheiden sind das privatschriftliche Testament, das notarielle Testament und Sondertestamente.

I. Privatschriftliches Testament („Testamento olografo“)

Das privatschriftliche Testament muss der Erblasser vollständig handschriftlich selbst verfassen und unterschreiben.  Außerdem sind Ort und Zeit der Errichtung zu vermerken.

Vorsicht: Ein gemeinschaftliches Testament ist in Italien unzulässig.

II.  Das notarielle Testament („Testamento per atto pubblico“)

Das notarielle Testament kennt 2 Formen: das offene Testament und das geschlossene Testament.

Das offene Testament, Art. 603 Cc, ist die geläufigste Form des Testaments in Italien. Es wird vor einem Notar in Gegenwart von 2 Zeugen errichtet. Der Testierende erhält hier eine beglaubigte Kopie/Abschrift des Testaments. Das Original („Ausfertigung“) des Testaments behält der Notar.

Das verschlossene Testament, Art. 604 CC, verfasst der Testierende im Grundsatz eigenhändig. Er kann auch einen anderen damit beauftragen, das Testament zu verfassen; in diesem Fall muss er aber alle Seiten des Testaments eigenhändig unterzeichnen. Ist das Testament ganz oder zum Teil von einem Dritten oder mit mechanischen Mitteln geschrieben, so muss der Erblasser auf jedem halben Bogen unterschreiben. Das Papier, auf dem die Verfügungen stehen oder jedes, das als Umschlag dient, muss mit einem Stempel so versiegelt sein, dass das Testament ohne Beschädigung oder Veränderung weder geöffnet noch entnommen werden kann. Das Testament wird dem Notar in Gegenwart von 2 Zeugen übergeben. Der Erblasser erklärt dann zu Protokoll des Notars, dass das Dokument sein Testament enthält. Der Notar beurkundet dann die Aufnahme des Testaments.

III. Sondertestamente

Neben eigenhändigen Testamenten und notariellen Testamenten gibt es noch sog. Sondertestamente wie z.B. das Seetestament, auf deren Darstellung hier verzichtet wird.

Wir ein deutsches Testament in Italien anerkannt?

Ein in Deutschland formwirksam errichtetes Testament wird auch in Italien anerkannt.

Wie gestaltet ich ein „eigenhändiges“ Testament richtig?

Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. Aber selbst diese vorausschauenden Personen scheuen oftmals den Gang zu einem spezialisierten Rechtsanwalt, weshalb es zu oftmals vermeidbaren Streitigkeiten zwischen den Erben kommt.
Form des privatschriftlichen Testaments

Ein eigenhändiges Testament müssen Sie komplett selbst mit der Hand niederschreiben und unterschreiben. Mit dem Computer oder der Schreibmaschine geschriebene Testamente sind unwirksam! Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge oder, wenn der Erblasser früher ein formgültiges und noch nicht vernichtetes oder widerrufenes Testament errichtet hatte, dieses frühere Testament.

Um Verwechslungen auszuschließen,  unterschreibt man am besten mit Vor- und Zunamen. Auch der Ort und Datum sollten angeführt werden, da sonst Zweifel an der Gültigkeit des Testaments bestehen könnten, z.B. weil nicht klar ist, ob ein anderes Testament jünger ist. Ein jüngeres Testament hebt ein älteres auf! Kann nicht bewiesen werden, welches von mehreren, einander widersprechenden Testamenten das jüngere ist, so gilt keines der Testamente.

Vorsicht: Wenn Sie nicht deutscher Staatsangehöriger sind, sollten Sie prüfen lassen, ob andere Formvorschriften gelten! Bei Auslandsvermögen empfiehlt sich außerdem immer, auch die Formvorschriften des Belegenheitslandes zu beachten

Was mache ich, wenn ich schon vorher ein Testament errichtet habe?

Durch Errichtung eines neuen Testaments widerrufen Sie alle bisherigen Verfügungen, die dem neuen Testament widersprechen. Welche Verfügungen dem Testament widersprechen, kann allerdings unklar sein. Daher sollte das alte Testament ausdrücklich vollumfänglich widerrufen werden. Ein eigenhändigen Testament können Sie ohne weiteres durch Vernichtung widerrufen (z.B. zerreißen oder verbrennen). Unabhängig davon ist es immer sinnvoll,  bei Errichtung eines neuen Testaments alle vorherigen Testamente zu widerrufen.

Beispiel:  „Soweit gesetzlich zulässig, widerufe ich sämtliche bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen, unabhängig davon, ob sie einseitig oder vertragsmäßig getroffen wurden.“
Gemeinschaftliche Testamente können nur beschränkt bzw. gar nicht mehr widerrufen werden .

Ein Erbvertrag ist grundsätzlich nicht frei widerruflich. Sichern Sie den überlebenden Ehegatten ab!

Bei gesetzlicher Erbfolge erben die Kinder noch zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten. Die meisten Ehegatten wollen aber, dass der überlebende Ehegatte zunächst allein erbt. Daher sollten Sie diese Frage im Testament regeln. Dies wird im deutschen Erbrecht üblicherweise in Form des sog. „Berliner Testament“ getan. In diesem setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen, dass der gemeinsame Nachlass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten einem Dritten, z.B. den gemeinsamen Kindern, zufallen soll.

Zu beachten: nach italienischem Recht ist sog. Berliner Testament unzulässig und daher nichtig.

Beispiel: „Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Nach dem Tod des zuletzt Versterbenden sollen unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen erben“.

Durch eine solche Formulierung können Sie allerdings nicht verhindern, dass die Kinder den Pflichtteil geltend machen. Daher sollten für die Kinder Anreize geschaffen werden, damit sie nicht nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen, z.B. durch eine sog. „Pflichtteilsstrafklausel“.

Beispiel:  „Macht einer der Pflichtteilsberechtigten Pflichtteilsansprüche geltend, erhält er beim Tod des Letztversterbenden ebenfalls nur den Pflichtteil“. Dies kann ergänzt werden durch die Anordnung eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses zu Gunsten der Kinder, die nicht den Pflichtteil geltend machen. So wird sichergestellt, dass das Kind, dass den Pflichtteil geltend macht, nicht besser gestellt wird als die anderen Kinder.

Ein weiteres Problem bei gegenseitiger Erbeinsetzung der Ehegatten kann die sog. „Bindungswirkung“ sein. Nach dem Tod des Erstversterbenden ist der Überlebende nämlich im Hinblick auf sog. wechselseitige Verfügungen an das gemeinschaftliche Testament gebunden. Will man später das Testament ändern, z.B. weil die Schlusserben sich als undankbar erwiesen haben, ist dies grundsätzlich nicht mehr möglich. Daher können im Einzelfall sog. „Änderungsvorbehalte“ sinnvoll sein.

Vorsicht: Bei größeren Vermögen sollten Sie die steuerlichen Auswirkungen des sog. Berliner Testamentes  bedenken. Durch die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten werden im 1. Erbfall die hohen Freibeträge der Kinder nicht genutzt.

Unterscheiden Sie zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer!

Viele Erblasser benutzen das Wort „vermachen“ und meinen damit „vererben“. Dies kann zu Unsicherheiten führen, ob der Bedachte Erbe werden soll oder „nur“ Vermächtnisnehmer. Dies ist z.B. dann wichtig, wenn der Bedachte einen Erbschein benötigt. Dieser steht nur dem Erben, nicht aber dem Vermächtnisnehmer zu. Bei mehreren Erben entsteht außerdem eine Erbengemeinschaft. Vermächtnisnehmer werden nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern haben gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses.

Beispiel: „Ich setze meine Tochter, Frau Stefanie Klug, und meinen Sohn, Herrn Manfred Klug, jeweils zur Hälfte zu Erben ein. Meiner Freundin Claudia Glücklich vermache  ich mein Haus auf Sizilien.“

Benennen Sie Ersatzerben und Ersatzvermächtnisnehmer!

Erbe bzw. Vermächtnisnehmer sein kann nur, wer Sie überlebt. Es ist nie auszuschließen, dass jemand vor Ihnen verstirbt. Stellen Sie daher klar, wer für den Fall des vorzeitigen Ablebens Ihres Erben an seine Stelle treten soll (sog. Ersatzerbe) bzw. wer an Stelle des Vermächtnisnehmers das Vermächtnis erhalten soll (Ersatzvermächtnisnehmer).

Beispiel: „Ich setze meine Tochter, Frau Stefanie Klug, als Alleinerbin ein. Sollte sie vor mir versterben, soll ihre Tochter Katja erben“

Sie können Vorerben und Nacherben einsetzen!

Sie können in Ihrem Testament auch bestimmen, dass Ihr Vermögen zunächst einer bestimmten Person zukommen soll, welche nicht frei über das Erbe verfügen kann (=Vorerbe) und nach ihr eine von Ihnen bestimmte Person erben soll (= Nacherbe).

Beispiel: „Ich setze meine Tochter, Frau Stefanie Klug, als alleinige Vorerbin ein. Nach ihr soll ihre Tochter Katja erben (Nacherbin).“

Ernennen Sie einen Testamentsvollstrecker!

Sie können im Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmen, welcher Ihren Nachlass verwalten soll. Das ist insbesondere sinnvoll, wenn mehrere Personen erben sollen. Diese bilden nämlich eine sog. Erbengemeinschaft. In diesem Fall ist es sinnvoll jemanden zu bestimmen, der vor der Auflösung der Erbengemeinschaft den Nachlass verwaltet und den Nachlass unter den Erben verteilt.

Beispiel:  „Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zu meinem Testamentsvollstrecker ernenne ich Herrn / Frau Else Klug. Wird sie nicht Testamentsvollstrecker oder entfällt das Amt später, soll Frau Frida Böse Testamentsvollstrecker sein. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwilligen Verfügungen auszuführen und den Nachlass auseinander zu setzen. Der Testamentsvollstrecker kann die Teilung des Nachlasses nach seinem Ermessen vornehmen.“

Fazit

Die Errichtung eines eigenhändigen Testaments ist zwar der Form nach möglich, führt aber ganz selten zu klaren Erbfolgen, die ohne Streit umsetzbar sind. Nicht nur bei größeren Vermögen (Erbschaftsteuer!) oder komplizierten Sachverhalten (Auslandsbezug!) sollten Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren, sondern immer

Wird ein deutscher Erbschein in Italien anerkannt?

Nein. Allerdings wird die Stelle, welche die Erbschaftsannahme beurkundet, den Erbschein für die Ermittlung der Erbfolge zur Hilfe nehmen.

Italienisches Erbrecht – Annahme der Erbschaft

Ist italienisches Erbrecht anzuwenden,  geht der Nachlass nicht von selbst auf den oder die Erben über (sog. „Vonselbsterwerb“). Vielmehr ist erforderlich, dass die Erbschaft angenommen wird, sog. Antrittserwerb. Hierfür ist es erforderlich, gegenüber einem Notar oder auch der Gemeindeverwaltung die Annahme der Erbschaft zu erklären.  Ein privatschriftliches Testament muss zuvor eröffnet werden. Bei gesetzlicher Erbfolge ist der Grund der Berufung darzulegen und durch eine Art eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen.

Auch wenn deutsches Erbrecht anzuwenden ist, muss die Erbschaft in Italien erklärt werden, wenn sich im Nachlass Immobilien befinden, da gemäß Art. 2643 CC ff. die Annahme der Erbschaft Voraussetzung für die Umschreibung des Grundbuchs ist (Dichiarazione di successione e transcrizione“). Das Recht die Erbschaft anzunehmen verjährt in 10 Jahren berechnet ab Erbschaftseröffnung. Die italienische Rechtsprechung hat insoweit klar gestellt, dass die eventuelle Entdeckung eines Testamentes nach der Erbschaftseröffnung die o.g. Verjährungsfrist nicht unterbricht oder hemmt.

Wer erbt nach italienischem Erbrecht?

Nach italienischem Erbrecht richtet sich diei Erbfolge – wie nach deutschem Erbrecht – zunächst nach dem Testament des Erblassers. Existiert kein (wirksames) Testament, gelten die Regelungen der gesetzliche Erbfolge.

Vorsicht: Die gesetzliche Erbfolge nach deutschem Erbrecht und italienischem Erbrecht unterscheiden sich zum Teil deutlich. Aber auch die gesetzlichen Erbfolge  in Deutschland überrascht viele Erben, so dass jedem, der seinen Erben Ärger ersparen willl, dringend zu empfehlen ist, ein Testament zu machen.

Deutsch-italienisches internationales Privatrecht zum Thema Erbrecht. Bis zum 16.08.2015 geltend.

Deutsch-italienisches Erbrecht

Bis zum 16.08.2015 anzuwenden. Ab dem 17.08.2015 gelten die Vorschriften der europäischen Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 die vorsieht, das bei einem Erbfall die Anwendung des Erbrechtes des Staates in dem der Verstorbene sein letzten Wohnsitz hatte.

Das Anwendbare Recht (bis zum 16.08.2015)

Aus der Sicht des deutsch-italienischen Erbrechts gilt grundsätzlich das Staatsangehörigkeitsprinzip. Bei einem Erbfall soll das Recht des Staates angewandt werden, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.

Ob italienisches oder deutsches Erbrecht anwendbar ist, bestimmt sich also zunächst nach der Nationalität des Erblassers. So regelt sich die Erbfolge nach italienischem Erbrecht, wenn ein italienischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in Deutschland verstirbt und deutsches Erbrecht, wenn ein deutscher Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in Italien verstirbt.

Es besteht aber, unter bestimmte Voraussetzungen, die Möglichkeit der Rechtswahl. Das heißt, dass der Erblasser bei Vorliegen bestimmter Kriterien das anwendbare Recht selbst wählen kann. Der deutsche Erblasser könnte so bestimmen, dass auf seinen Nachlass statt dem eigentlich anwendbaren deutschen Recht italienisches Erbrecht zur Anwendung kommen soll.

Zu beachten ist, dass die formelle Nachlassabwicklung, wie den Antritt der Erbschaft in Italien oder die Umschreibung im Grundbuch, nach dem Erbrecht des Ortes erfolgt, an dem das Vermögen angelegt ist. Wenn z.B. ein deutscher Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in Italien verstirbt, regelt sich die Erbfolge nach deutschem Recht. War er Eigentümer einer Immobilie in Italien, so wird diese jedoch nach italienischem Recht im Grundbuch umgeschrieben. Hierzu muss zuvor das Erbe in Italien angetreten werden. Für dessen in Deutschland gelegenen Vermögenswerte erfolgt die Abwicklung unverändert nach deutschem Recht.

Aufgrund der gegebenen Rechtswahl ist es besonders wichtig, das gewühlte Erbrecht in seinem materiellen Gehalt zu überprüfen, um eine eventuelle günstigere Lösung zu finden. Das italienische Erbrecht unterscheidet sich nämlich erheblich von den Regelungen des deutschen Rechts. Ein bedeutsames Beispiel ist der Bestand, im italienischen Recht, eines Noterbrechtes, das dem deutschen Pflichtteilsrecht zwar ähnlich, aber noch deutlich strenger ausgestaltet ist. Es wird dem Ehegatten und bestimmten Verwandten gewährt und kann nicht entzogen werden.

Zu beachten ist insbesondere, dass dem italienischen Recht gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge unbekannt sind. Dadurch könnten für die Erben Probleme entstehen, wenn diese entsprechende deutsche Regelungen in Italien durchsetzen wollen. Ein Erbschein, im deutschen Sinne, ist in Italien auch nicht bekannt. Für die Umschreibung eines Gründstückes gilt nämlich in Italien, dass innerhalb einer gewissen Frist ab dem Todesfall eine Erbschafterklärung bei dem Register- und Finanzamt abgegeben werden muss. Zuständig ist das Registeramt des Bezirkes in dem der letzte Wohnsitz des Erblassers war. Wenn dieser nicht in Italien ansässig war, ist das Registeramt in Rom zuständig.

Die Neue EU Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012. Ab dem 17.08.2015 in Kraft tretend.

Die neue EU Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012. Das europäische Erbrecht im Wandel ab dem 17. August 2015.

Ab dem 17. August 2015 tritt die EU-Erbrechtsverordnung in fast ganz Europa in Kraft. Es handelt sich um eine tiefgreifende Veränderung des Erbrechts in ganz Europa. So ist z.B.  in Deutschland und in Italien nicht mehr das Staatsangehörigkeitsprinzip anwendbar,  sondern in allen Staaten das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Der Mallorca-Rentner wird nach spanischem Erbrecht beerbt, und zwar auch hinsichtlich seines deutschen Vermögens, der deutsche Rentner am Lago Maggiore nach italienischem Erbrecht, der Italiener in München, Karlsruhe oder Hagen nach deutschem Erbrecht.

Dies wird dazu führen, dass vermehrt Erbfolgen eintreten, die als überraschend und wohl auch dem Willen des Erblasser widersprechend angesehen werden können. Denn welcher deutsche Staatsbürger, der seinen Wohnsitz beispielsweise auf den Balearen, Kanaren, in Italien hat, geht davon aus, dass sich seine Erbfolge nach spanischem oder italienischem Recht richtet?

Auch die gerichtliche Zuständigkeit wird modifiziert. Die Schaffung eines einheitlichen europäischen Erbscheins verändert das Vorgehen bei der Abwicklung eines Erbfalls.