Eingetragene Lebenspartnerschaft

Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Die Rechtsverhältnisse von eingetragenen Lebenspartnerschaften wurden durch das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.2.2001 (LPartG) geregelt. Mit der am 1.1.2005 in Kraft getretenen Novelle zum LPartG wurden die Rechtsverhältnisse von eingetragenen Lebenspartnerschaften dem Eherecht weiter angeglichen.

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann von zwei Personen gleichen Geschlechts eingegangen werden. Das Lebenspartnerschaftsgesetz bestimmt keine konkrete Stelle vor der die Lebenspartnerschaft geschlossen werden kann, sondern überlässt diese Bestimmung den 16 Bundesländern.

In Nordrhein-Westfalen sind die Standesämter zuständig.

Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen führen und müssen einander Unterhalt leisten. Sie sind Familienangehörige und es gilt das gesetzliche Erbrecht.

Sie können für Kinder ihres Partners, für die er/sie die elterliche Sorge hat, alltägliche Dinge mit entscheiden und in Notfällen alle notwendigen Entscheidung für die Kinder auch allein treffen.

Nach der Neuregelung ab 1.1.2005 gilt:

  • Sie können dem leiblichen Kind des anderen Partners den Lebenspartnerschaftsnamen geben, falls der Lebenspartner die elterliche Sorge hat und das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, und sie können es adoptieren (Stiefkindadoption).
  • Sie leben – wie Eheleute – miteinander im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und können ihren Güterstand auch vertraglich abweichend regeln.
  • Sie haben Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung als Hinterbliebene des Partners bzw. der Partnerin.

Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Auf Antrag eines Lebenspartners kann das Familiengericht die Lebenspartnerschaft aufheben.

Voraussetzungen hierfür sind nach § 15 LPartG (alternativ) dass:

  • die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und beide die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder nicht erwartet werden kann, dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden kann,
  • die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben und ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt,
  • die Fortsetzung für den Antragsteller eine unzumutbare Härte wäre, aus Gründen, die in der Person des anderen Partners liegen (ohne die vorgenannten Trennungszeiten).

Gerichtliches Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen

Für die gerichtlichen Regelungen, die mit der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft zusammen hängen, gelten im Wesentlichen die selben Verfahrensregeln wie bei Trennung und Scheidung einer Ehe, was z.B. anwaltliche Vertretung,Verfahrenskostenhilfe und Kosten angeht.

Versorgungsausgleich

Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich (also ein Ausgleich der während der Zeit der Partnerschaft angesammelten Rentenansprüche wie bei der Ehe) in der Regel durch bei Lebenspartnerschaften, die nach dem 01.01.2005 geschlossen worden sind. Für Partnerschaften, die davor geschlossen worden sind, ist der Versorgungsausgleich nicht vorgesehen. Es sei denn, dass die Partner eine entsprechende Erklärung beim Amtsgericht abgegeben haben.

Die Lebenspartner können durch notariellen Vertrag die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausschließen oder ihn modifizieren. Das Familiengericht nimmt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hier nur noch eine sog. Inhalts – und Ausübungskontrolle vor.

Für eingetragene Lebenspartnerschaften, die vor dem 1.1.2005 bereits existierten, wurde in den Übergangsregelungen die Möglichkeit geschaffen, durch gemeinsame notarielle Erklärung bis zum 31.12.2005 zum zuständigen Amtsgericht die Durchführung eines Versorgungsausgleichs festzulegen. Tun sie das nicht, so gibt es keinen Versorgungsausgleich.

Unterhalt

Ein Lebenspartner kann von dem anderen während des Zusammenlebens, nach Trennung und nach Aufhebung der Partnerschaft Unterhalt verlangen. Die Voraussetzungen entsprechen denen bei der Ehe. Unterhaltsansprüche hat nach Trennung und Aufhebung nur, wer sich nicht durch zumutbare Arbeit selbst unterhalten kann.

Unterhaltsansprüche können gerichtlich mit dem Trennungsverfahren oder auch unabhängig davon geltend gemacht werden.

Wohnungszuweisung und Hausratsverteilung

Bei Streit um Wohnung und Hausrat kann das Familiengericht auf Antrag den Hausrat aufteilen sowie die Wohnung einem der beiden Lebenspartner zuweisen. Den Antrag kann man mit dem Trennungsverfahren oder auch unabhängig davon stellen.

Zugewinnausgleich

Nach der Novellierung zum LPartG leben die Partner – wie Ehegatten – im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie keine ausdrückliche andere Regelung durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag treffen. Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft besteht dann – wie bei der Scheidung einer Ehe – ein Anspruch auf Ausgleich des während der eingetragenen Partnerschaft angesammelten Vermögens. Auch dieser Antrag kann mit dem Trennungsverfahren verbunden werden oder getrennt geltend gemacht werden. Für diesen Antrag muss man einen Anwalt beauftragen.

Rechtliche Regelungen für Lebenspartnerschaften, die vor dem 1.1.2005 geschlossen wurden

Für Lebenspartnerschaften, die vor dem Inkrafttreten der Novelle, also vor dem 1.1.2005 bereits bestanden haben, gelten eine Reihe von Übergangsvorschriften. Die Lebenspartner konnten bis zum 31.12. 2005 gegenüber dem zuständigen Amtsgericht Erklärungen zur Weitergeltung des vor dem 1.1.2005 geltenden Rechts abgeben. Das betrifft insbesondere das Güter- und Unterhaltsrecht. Wollen die Lebenspartner einer schon vor dem 1.1. 2005 existierenden Partnerschaft bei Aufhebung derselben einen Versorgungsausgleich durchführen, können sie dies gemeinsam durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem Amtsgericht festlegen.