Leistungen

Wir haben uns zu dieser engen Kooperation deutsch-italienischer Anwälte mit Notariat zusammengefunden, um Sie in allen denkbaren italienisch-deutschen Rechtsfragen insbesondere im Bereich des Erbrechts, des Familienrechts (Scheidungen) und des Wirtschaftsrechts  kompetent und in der jeweiligen Heimatsprache beraten und vertreten zu können und die für den Rechtsverkehr beider Länder erforderlichen Dokumente einschließlich notarieller Urkunden zu erstellen oder zu prüfen.

Deswegen ist die Schließung der Notariatsabteilungen der italienischen Konsulate für Sie kein Grund zur Sorge.

Wir führen die beiden Rechtsordnungen vor dem Hintergrund des europäischen Rechts – z.B. der ab dem 17.08.2015 wirkenden Europäischen Erbrechtsverordnung – zusammen.

Wir gestalten Erbrechtsregelungen für deutsch/italienische Familien, kümmern uns nach dem Erbfall um die komplizierte Nachlaßabwicklung und Durchsetzung oder Abwehr etwa von nach  italienischem Recht hier oder in Italien geltend gemachten oder zu beanspruchenden Pflichtteilsrechten.

Wir erstellen z.B. notarielle Vollmachten auch zweisprachig, sog.  Erbschaftserklärungen und beschaffen alle erforderlichen Dokumente, Bescheinigungen und Urkunden  bei den zuständigen italienischen und deutschen Behörden.

Wir vertreten Sie bei Verkehrsunfällen in Italien, beim Immobilienkauf/-verkauf  in Italien auch vor Ort bei Banken,  Maklern, Notaren und Grundbuch – sowie Finanzämtern, beraten Sie bei der Vertragsgestaltung und bei der Unternehmensgründung in beiden Ländern, nehmen Ihnen also alle Formalitäten zum Erwerb Ihrer Wunschimmobilie oder zur Gründung Ihrer Gesellschaft ab.

In kaum einem Rechtsbereich werden sich in den nächsten Jahren derart viele Änderungen ergeben  wie in dem Bereich der europäischen, grenzüberschreitenden Erbfälle. Dies liegt vor allem an dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung VO 650/12. Sie sieht für alle Erbfälle ab dem 17.08.2015 vor, dass nicht mehr die Staatsangehörigkeit,  sondern der letzte Wohnsitz, der sog. gewöhnliche Aufenthaltsort,  maßgeblich für die Anwendung des Erbrechts ist. Dies wird dazu führen, dass ganz häufig eine Erbfolge nach völlig fremden Erbrecht  eintritt, die niemand will. Denn welcher deutsche Staatsbürger, der seinen Wohnsitz zuletzt beispielsweise auf den Balearen, Kanaren oder in Italien hatte, weiß, dass er nach spanischem oder italienischem Erbrecht beerbt wird, und zwar hinsichtlich seines gesamten Vermögens, auch wenn es nur in Deutschland liegen sollte!? Deswegen muß dringend durch ein Testament vorgesorgt werden! Vorhandene  Testamente müssen überprüft und ergänzt werden um die nach der Europ. ErbrechtsVO mögliche Rechtswahl des vertrauten Heimatrechts.

Auch die gerichtliche Zuständigkeit wird modifiziert. Die Schaffung eines einheitlichen europäischen Erbscheins verändert das bisher gewohnte Vorgehen bei der Abwicklung eines Erbfalls.

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Anwaltskanzlei Cariglino
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für deutsch-italienisches Recht