Notariat

Notariat. Avv. Dott. Cariglino & Notar Dr. Lohmeyer

Erstellung von Vollmachten in  deutscher  und italienischer Sprache – die sogenannte „Procura“.

Gesetzesänderung: Seit dem 01. Januar 2012  ist nicht mehr möglich, in Italien benötigte notarielle Vollmachten von den italienischen Konsulaten beglaubigen zu lassen. Diese Vollmachten müssen also von deutschen Notaren vor Ort beurkundet oder beglaubigt werden. Die deutschen Beurkundungsvorschriften weichen aber teilweise von den italienischen ab, wenn auch meistens nur in der Formulierung und im Aufbau der Urkunde. Es ist deswegen dringend anzuraten, den Text der Vollmacht zwar streng nach deutschem Recht , aber inhaltlich und vom Aufbau her für den italienischen Rechtsverkehr zu verfassen,  um die Anerkennung bei italienischen Notaren, Gerichten und Ämtern  zur ermöglichen. Wenn die Vollmacht oder die Beglaubigung nur in deutscher Sprache formuliert wird, ist die Übersetzung ins Italienische notwendig. Diese Übersetzung muss ein nach italienischem Recht  ermächtigter Übersetzer anfertigen,  der seine Unterschrift im Generalkonsulat hinterlegt hat, das dann die Übersetzung beglaubigt.

Diese Sorgen werden durch die enge Zusammenarbeit von Avv. Dott. Cariglino  (europäischer Rechtsanwalt) und Notar Dr. Andreas Lohmeyer  ebenfalls europ.-Rechtsanwalt )  beseitigt. Wir – deutscher Notar und zweisprachiger ital. Rechtsanwalt  – erstellen  Vollmachten in italienischer und deutscher Sprache unter Beachtung der strengen deutschen und italienischen Rechtsvorschriften.

In Italien üblichen Vollmachten:

  • Vollmacht für Dritte oder Verwandte für den Kauf oder Verkauf einer Immobilie in Italien.
  • Vollmacht für Dritte oder Verwandte  für die Schenkung einer Immobilie oder von Anteilen an einer Immobilie in Italien. Bitte beachten: für eine in Italien gültige Schenkungsvollmacht ist die Hinzuziehung von zwei Zeugen erforderlich.
  • Vollmachten für die Teilung/Aufhebung einer  Eigentümergemeinschaft in Italien.

Erbrecht – notarielle Vorgänge:  Ausschlagung der Erbschaft nach italienischem Recht

Verbunden mit der notariellen Abteilung sind die Vorgänge im Erbrecht und Familienrecht. Als auf Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht spezialisierte Rechtsanwälte beraten und vertreten wir Sie rund um das Thema Erben und Vererben.

DAS TESTAMENT:

Ob  – und wie, zu welchen Bedingungen – Ihr Vermögen zu Lebzeiten durch Schenkung oder Verkauf oder durch ein Testament zugeordnet werden soll,  ob auf den Erbfall deutsches oder italienisches Erbrecht zur Anwendung kommt, sind Fragen, die wir gerne beantworten – und wir setzen Ihre Vorstellungen rechtssicher um – in Italien und in Deutschland.

Vor dem 16.08.2015 war durch Testament die Möglichkeit der Rechtswahl gegeben:

Ein italienischer Staatsbürger konnte in zweierlei Weise deutsches Recht wählen: Erstens durch eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB und zweitens durch eine unbeschränkte Rechtswahl nach Art 46 Abs. 2 IPRG.

Das Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung VO 650/12.

Sie sieht für alle Erbfälle ab dem 17.08.2015 vor, dass nicht mehr die Staatsangehörigkeit, sondern der letzte Wohnsitz, der sog. gewöhnliche Aufenthaltsort vor dem Erbfall, maßgeblich für die Anwendung des Erbrechts ist. Es gilt also – wenn keine vorbeugende Rechtswahl nach Art. 83 der EU-ErbRVO getroffen wird, für das gesamte Vermögen, egal, wo es sich befindet, das Erbrecht des Staates, in dem man zuletzt gelebt hat.

Form der letztwilligen Verfügungen

Wie im deutschen Recht gibt es im Italienischen das eigenhändige  und das notarielle Testament.

Unser Service umfasst insbesondere:

  • Beratung bei Streit in der Erbengemeinschaft (z.B. Hilfe bei der Auseinandersetzung dieser Zwangsgemeinschaft)
  • Durchsetzung und Abwehr von erbrechtlichen Ansprüchen (z.B. Pflichtteilsanspruch, Vermächtnis, Erbe)
  • Beratung und Begutachtung im Bereich Erbschaftsteuer
  • Erbschaftsteuererklärung und Vertretung
  • Nachfolgeberatung und -planung
  • Testamentsgestaltung unter Berücksichtigung der Erbschaftsteuer
  • Vorsorgeplanung (Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung)
  • Vertretung im Erbscheinsverfahren (z.B. Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, Beschaffung von Urkunden, etc).
  • Außergerichtliche Streitschlichtung und Mediation
  • Erstellung von Gutachten zum ErbrechtBeratung von Testamentsvollstreckern
  • Tätigkeit als Testamentsvollstrecker

Übersetzungsarbeiten

Diese werden direkt von dem zugelassenen Übersetzer Avv. Dott. Cariglino oder durch einen qualifizierten Übersetzer  aus unserem Netzwerk erledigt.

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Anwaltskanzlei Cariglino
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für deutsch-italienisches Recht