Italienisches Erbrecht

Italienisches Erbrecht – Annahme der Erbschaft

Ist italienisches Erbrecht anzuwenden, geht der Nachlass nicht von selbst auf den oder die Erben über. Vielmehr ist erforderlich, dass die Erbschaft angenommen wird, sog. Antrittserwerb. Hierfür ist es erforderlich, gegenüber einem Notar oder auch der Gemeindeverwaltung die Annahme der Erbschaft zu erklären.  Ein privatschriftliches Testament muss zuvor eröffnet werden. Bei gesetzlicher Erbfolge ist der Grund der Berufung darzulegen und durch eine Art eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen.

Auch wenn deutsches Erbrecht anzuwenden ist, muss die Erbschaft in Italien erklärt werden, wenn sich im Nachlass Immobilien befinden, da gemäß Art. 2643 CC ff. die Annahme der Erbschaft Voraussetzung für die Umschreibung des Grundbuchs ist („transcrizione“). Das Recht,  die Erbschaft anzunehmen, verjährt in 10 Jahren,  berechnet ab Erbschaftseröffnung.

Klage auf Herausgabe des Nachlasses gegen den Erbschaftsbesitzer

Nach dem Codice  Civile kann der Erbe zu jeder Zeit vor Gericht auf Anerkennung seiner Erbeneigenschaft ( art. 533 c.c.) und auf Rückgabe des Erbschaftsvermögens (oder des Erbanteils) klagen. Diese Klage ist unverjährbar. Der Kläger muss dartun können, dass er Erbe geworden ist. Um Erbe zu werden, ist es erforderlich, dass der Kläger zuerst die Erbschaft annimmt (Antrittserwerb). Hierfür beträgt die Frist 10 Jahre. Nach Ablauf von 10 Jahren kann daher ohne vorherige Erbschaftsannahme keine Klage mit Aussicht auf Erfolg  erhoben werden.

In welcher Form kann ich ein Testament errichten?

Das italienische Erbrecht kennt – wie das deutsche Erbrecht – sowohl das notarielle Testament als auch das eigenhändige Testament.

Form des Testaments. Die Form eines nach italienischem Erbrecht anzuwenden für die  Errichtung eines Testaments.

Zu unterscheiden sind das privatschriftliche Testament, das notarielle Testament und Sondertestamente.

I. Privatschriftliches Testament („Testamento olografo“)

Das privatschriftliche Testament muss der Erblasser vollständig handschriftlich selbst verfassen und unterschreiben.  Außerdem sind Ort und Zeit der Errichtung zu vermerken.

Vorsicht: Ein gemeinschaftliches Testament ist in Italien unzulässig.

II.  Das notarielle Testament („Testamento per atto pubblico“)

Das notarielle Testament kennt 2 Formen: das offene Testament und das geschlossene Testament.

Das offene Testament, Art. 603 Cc, ist die geläufigste Form des Testaments in Italien. Es wird vor einem Notar in Gegenwart von 2 Zeugen errichtet. Der Testierende erhält hier eine beglaubigte Kopie/Abschrift des Testaments. Das Original („Ausfertigung“) des Testaments behält der Notar.

Das verschlossene Testament, Art. 604 CC, verfasst der Testierende im Grundsatz eigenhändig. Er kann auch einen anderen damit beauftragen, das Testament zu verfassen; in diesem Fall muss er aber alle Seiten des Testaments eigenhändig unterzeichnen. Ist das Testament ganz oder zum Teil von einem Dritten oder mit mechanischen Mitteln geschrieben, so muss der Erblasser auf jedem halben Bogen unterschreiben. Das Papier, auf dem die Verfügungen stehen oder jedes, das als Umschlag dient, muss mit einem Stempel so versiegelt sein, dass das Testament ohne Beschädigung oder Veränderung weder geöffnet noch entnommen werden kann. Das Testament wird dem Notar in Gegenwart von 2 Zeugen übergeben. Der Erblasser erklärt dann zu Protokoll des Notars, dass das Dokument sein Testament enthält. Der Notar beurkundet dann die Aufnahme des Testaments.

III. Sondertestamente

Neben eigenhändigen Testamenten und notariellen Testamenten gibt es noch sog. Sondertestamente wie z.B. das Seetestament, auf deren Darstellung hier verzichtet wird.

Wir ein deutsches Testament in Italien anerkannt?

Ein in Deutschland formwirksam errichtetes Testament wird auch in Italien anerkannt.

Wie gestaltet ich ein „eigenhändiges“ Testament richtig?

Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. Aber selbst diese vorausschauenden Personen scheuen oftmals den Gang zu einem spezialisierten Rechtsanwalt, weshalb es zu oftmals vermeidbaren Streitigkeiten zwischen den Erben kommt.
Form des privatschriftlichen Testaments

Ein eigenhändiges Testament müssen Sie komplett selbst mit der Hand niederschreiben und unterschreiben. Mit dem Computer oder der Schreibmaschine geschriebene Testamente sind unwirksam! Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge oder, wenn der Erblasser früher ein formgültiges und noch nicht vernichtetes oder widerrufenes Testament errichtet hatte, dieses frühere Testament.

Um Verwechslungen auszuschließen,  unterschreibt man am besten mit Vor- und Zunamen. Auch der Ort und Datum sollten angeführt werden, da sonst Zweifel an der Gültigkeit des Testaments bestehen könnten, z.B. weil nicht klar ist, ob ein anderes Testament jünger ist. Ein jüngeres Testament hebt ein älteres auf! Kann nicht bewiesen werden, welches von mehreren, einander widersprechenden Testamenten das jüngere ist, so gilt keines der Testamente.

Vorsicht: Wenn Sie nicht deutscher Staatsangehöriger sind, sollten Sie prüfen lassen, ob andere Formvorschriften gelten! Bei Auslandsvermögen empfiehlt sich außerdem immer, auch die Formvorschriften des Belegenheitslandes zu beachten

Was mache ich, wenn ich schon vorher ein Testament errichtet habe?

Durch Errichtung eines neuen Testaments widerrufen Sie alle bisherigen Verfügungen, die dem neuen Testament widersprechen. Welche Verfügungen dem Testament widersprechen, kann allerdings unklar sein. Daher sollte das alte Testament ausdrücklich vollumfänglich widerrufen werden. Ein eigenhändigen Testament können Sie ohne weiteres durch Vernichtung widerrufen (z.B. zerreißen oder verbrennen). Unabhängig davon ist es immer sinnvoll,  bei Errichtung eines neuen Testaments alle vorherigen Testamente zu widerrufen.

Beispiel:  „Soweit gesetzlich zulässig, widerufe ich sämtliche bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen, unabhängig davon, ob sie einseitig oder vertragsmäßig getroffen wurden.“
Gemeinschaftliche Testamente können nur beschränkt bzw. gar nicht mehr widerrufen werden .

Ein Erbvertrag ist grundsätzlich nicht frei widerruflich. Sichern Sie den überlebenden Ehegatten ab!

Bei gesetzlicher Erbfolge erben die Kinder noch zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten. Die meisten Ehegatten wollen aber, dass der überlebende Ehegatte zunächst allein erbt. Daher sollten Sie diese Frage im Testament regeln. Dies wird im deutschen Erbrecht üblicherweise in Form des sog. „Berliner Testament“ getan. In diesem setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen, dass der gemeinsame Nachlass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten einem Dritten, z.B. den gemeinsamen Kindern, zufallen soll.

Zu beachten: nach italienischem Recht ist sog. Berliner Testament unzulässig und daher nichtig.

Beispiel: „Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Nach dem Tod des zuletzt Versterbenden sollen unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen erben“.

Durch eine solche Formulierung können Sie allerdings nicht verhindern, dass die Kinder den Pflichtteil geltend machen. Daher sollten für die Kinder Anreize geschaffen werden, damit sie nicht nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen, z.B. durch eine sog. „Pflichtteilsstrafklausel“.

Beispiel:  „Macht einer der Pflichtteilsberechtigten Pflichtteilsansprüche geltend, erhält er beim Tod des Letztversterbenden ebenfalls nur den Pflichtteil“. Dies kann ergänzt werden durch die Anordnung eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses zu Gunsten der Kinder, die nicht den Pflichtteil geltend machen. So wird sichergestellt, dass das Kind, dass den Pflichtteil geltend macht, nicht besser gestellt wird als die anderen Kinder.

Ein weiteres Problem bei gegenseitiger Erbeinsetzung der Ehegatten kann die sog. „Bindungswirkung“ sein. Nach dem Tod des Erstversterbenden ist der Überlebende nämlich im Hinblick auf sog. wechselseitige Verfügungen an das gemeinschaftliche Testament gebunden. Will man später das Testament ändern, z.B. weil die Schlusserben sich als undankbar erwiesen haben, ist dies grundsätzlich nicht mehr möglich. Daher können im Einzelfall sog. „Änderungsvorbehalte“ sinnvoll sein.

Vorsicht: Bei größeren Vermögen sollten Sie die steuerlichen Auswirkungen des sog. Berliner Testamentes  bedenken. Durch die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten werden im 1. Erbfall die hohen Freibeträge der Kinder nicht genutzt.

Unterscheiden Sie zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer!

Viele Erblasser benutzen das Wort „vermachen“ und meinen damit „vererben“. Dies kann zu Unsicherheiten führen, ob der Bedachte Erbe werden soll oder „nur“ Vermächtnisnehmer. Dies ist z.B. dann wichtig, wenn der Bedachte einen Erbschein benötigt. Dieser steht nur dem Erben, nicht aber dem Vermächtnisnehmer zu. Bei mehreren Erben entsteht außerdem eine Erbengemeinschaft. Vermächtnisnehmer werden nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern haben gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses.

Beispiel: „Ich setze meine Tochter, Frau Stefanie Klug, und meinen Sohn, Herrn Manfred Klug, jeweils zur Hälfte zu Erben ein. Meiner Freundin Claudia Glücklich vermache  ich mein Haus auf Sizilien.“

Benennen Sie Ersatzerben und Ersatzvermächtnisnehmer!

Erbe bzw. Vermächtnisnehmer sein kann nur, wer Sie überlebt. Es ist nie auszuschließen, dass jemand vor Ihnen verstirbt. Stellen Sie daher klar, wer für den Fall des vorzeitigen Ablebens Ihres Erben an seine Stelle treten soll (sog. Ersatzerbe) bzw. wer an Stelle des Vermächtnisnehmers das Vermächtnis erhalten soll (Ersatzvermächtnisnehmer).

Beispiel: „Ich setze meine Tochter, Frau Stefanie Klug, als Alleinerbin ein. Sollte sie vor mir versterben, soll ihre Tochter Katja erben“

Sie können Vorerben und Nacherben einsetzen!

Sie können in Ihrem Testament auch bestimmen, dass Ihr Vermögen zunächst einer bestimmten Person zukommen soll, welche nicht frei über das Erbe verfügen kann (=Vorerbe) und nach ihr eine von Ihnen bestimmte Person erben soll (= Nacherbe).

Beispiel: „Ich setze meine Tochter, Frau Stefanie Klug, als alleinige Vorerbin ein. Nach ihr soll ihre Tochter Katja erben (Nacherbin).“

Ernennen Sie einen Testamentsvollstrecker!

Sie können im Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmen, welcher Ihren Nachlass verwalten soll. Das ist insbesondere sinnvoll, wenn mehrere Personen erben sollen. Diese bilden nämlich eine sog. Erbengemeinschaft. In diesem Fall ist es sinnvoll jemanden zu bestimmen, der vor der Auflösung der Erbengemeinschaft den Nachlass verwaltet und den Nachlass unter den Erben verteilt.

Beispiel:  „Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zu meinem Testamentsvollstrecker ernenne ich Herrn / Frau Else Klug. Wird sie nicht Testamentsvollstrecker oder entfällt das Amt später, soll Frau Frida Böse Testamentsvollstrecker sein. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwilligen Verfügungen auszuführen und den Nachlass auseinander zu setzen. Der Testamentsvollstrecker kann die Teilung des Nachlasses nach seinem Ermessen vornehmen.“

Fazit

Die Errichtung eines eigenhändigen Testaments ist zwar der Form nach möglich, führt aber ganz selten zu klaren Erbfolgen, die ohne Streit umsetzbar sind. Nicht nur bei größeren Vermögen (Erbschaftsteuer!) oder komplizierten Sachverhalten (Auslandsbezug!) sollten Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren, sondern immer

Wird ein deutscher Erbschein in Italien anerkannt?

Nein. Allerdings wird die Stelle, welche die Erbschaftsannahme beurkundet, den Erbschein für die Ermittlung der Erbfolge zur Hilfe nehmen.

Italienisches Erbrecht – Annahme der Erbschaft

Ist italienisches Erbrecht anzuwenden,  geht der Nachlass nicht von selbst auf den oder die Erben über (sog. „Vonselbsterwerb“). Vielmehr ist erforderlich, dass die Erbschaft angenommen wird, sog. Antrittserwerb. Hierfür ist es erforderlich, gegenüber einem Notar oder auch der Gemeindeverwaltung die Annahme der Erbschaft zu erklären.  Ein privatschriftliches Testament muss zuvor eröffnet werden. Bei gesetzlicher Erbfolge ist der Grund der Berufung darzulegen und durch eine Art eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen.

Auch wenn deutsches Erbrecht anzuwenden ist, muss die Erbschaft in Italien erklärt werden, wenn sich im Nachlass Immobilien befinden, da gemäß Art. 2643 CC ff. die Annahme der Erbschaft Voraussetzung für die Umschreibung des Grundbuchs ist (Dichiarazione di successione e transcrizione“). Das Recht die Erbschaft anzunehmen verjährt in 10 Jahren berechnet ab Erbschaftseröffnung. Die italienische Rechtsprechung hat insoweit klar gestellt, dass die eventuelle Entdeckung eines Testamentes nach der Erbschaftseröffnung die o.g. Verjährungsfrist nicht unterbricht oder hemmt.

Wer erbt nach italienischem Erbrecht?

Nach italienischem Erbrecht richtet sich diei Erbfolge – wie nach deutschem Erbrecht – zunächst nach dem Testament des Erblassers. Existiert kein (wirksames) Testament, gelten die Regelungen der gesetzliche Erbfolge.

Vorsicht: Die gesetzliche Erbfolge nach deutschem Erbrecht und italienischem Erbrecht unterscheiden sich zum Teil deutlich. Aber auch die gesetzlichen Erbfolge  in Deutschland überrascht viele Erben, so dass jedem, der seinen Erben Ärger ersparen willl, dringend zu empfehlen ist, ein Testament zu machen.